(1) Wer
a) | Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt oder ausführen lässt, | |||||||||
b) | Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen erteilt worden sind, ausführt oder ausführen lässt, | |||||||||
c) | Vorhaben, die auf Grund einer Anzeige nach dem vereinfachten Verfahren nach § 51a ausgeführt werden dürfen, abweichend von den eingereichten Unterlagen ausführt oder ausführen lässt, | |||||||||
d) | die in den Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt, | |||||||||
e) | die in Entscheidungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt, | |||||||||
f) | den Bestimmungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 3 und 4, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1 und 3, 32a Abs. 3, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 6, 40 Abs. 1, 42, 44 und 64 zuwiderhandelt, | |||||||||
g) | ein Organ der ökologischen Bauaufsicht (§ 47) an der Ausübung seiner Tätigkeit behindert oder dessen Anordnungen missachtet, | |||||||||
h) | eine (vorläufige) Arbeitseinstellung nach § 56 oder Aufträge nach § 57 missachtet, | |||||||||
i) | einer Verpflichtung nach § 60 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Zutritt im Sinne von § 60 Abs. 1 verweigert oder | |||||||||
j) | eine Kennzeichnung im Sinne von § 59 Abs. 1 nicht anbringen lässt, beschädigt, entfernt, fälscht, verfälscht oder missbräuchlich verwendet oder | |||||||||
k) | nicht oder nicht unverzüglich die nach § 57e Abs. 2 oder § 57f Abs. 1 lit. a vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt, oder | |||||||||
l) | die ihn gemäß §§ 57e Abs. 5, 57f Abs. 4 oder 57g Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7260 Euro, zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen § 43 Abs. 1 werden mit einer Geldstrafe bis 7260 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 14.000 Euro bestraft.
(1a) Wer die in § 57e Abs. 3 oder § 57f Abs.2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
(1b) Wer
a) | nicht die nach § 57e Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift, | |||||||||
b) | nicht die nach § 57f Abs. 1 lit. b gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft, | |||||||||
c) | nicht die nach § 57f Abs. 1 lit. c und § 57g Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt, | |||||||||
d) | nicht die nach § 57f Abs. 1 lit. c erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 57g ergreift, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Übertretung des § 60 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.
(5) Mit einem Straferkenntnis kann auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Ist dies unmöglich, sind sie schmerzlos zu töten.
(6) In einem Straferkenntnis kann neben einer Geldstrafe auch der Entzug von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausgesprochen werden, wenn diese die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert haben oder künftiger Missbrauch der Bewilligung zu erwarten ist.
(7) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seinen Verpflichtungen nach § 50d Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt. Diese Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.
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