§ 50c K-NSG 2002 Abgabenhöhe

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Naturschutzabgabe beträgt:

1.

11 Cent/Tonne des aus Gewässern entnommenen Materials,

2.

40 Cent/Tonne abgebauten Torfes und

3.

21 Cent/Tonne sonstiger abgebauter Bodenschätze.

(2) Die Landesregierung hat die in Abs. 1 genannten Abgabensätze durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens

10 v. H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Die Abgabensätze sind auf einen vollen Cent-Betrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist.

In Kraft seit 12.10.2016 bis 31.12.9999
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