(1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 oder des § 10 Abs. 1, 2 oder 3 lit. b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller unter einem die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.
(2) Ist eine Vorschreibung nach Abs. 1 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist nach Anhörung des Naturschutzbeirates für die Schaffung und Erhaltung von Ersatzlebensräumen zu verwenden. Der Naturschutzbeirat ist überdies berechtigt, derartige Projekte und Maßnahmen vorzuschlagen.
(3) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Ersatzlebensräume zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten und dieses in das Naturinventar (§ 45 Abs. 5) aufzunehmen. Dem Verzeichnis sind die Zielarten sowie die zu treffenden Ausführungs- und Pflegemaßnahmen anzuschließen. Die Maßnahmen sind alle fünf Jahre zu überprüfen.
(4) Werden aus Mitteln des Landes durch Dritte Liegenschaften für Zwecke des Naturschutzes erworben, so ist vor Zuzählung des Kaufbetrags auf der betroffenen Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch den Rechtsnachfolger.
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