(1) In Bewilligungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, die unter Auflagen oder befristet erteilt wurden, kann soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden.
(2) Bar erlegte Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherstellung weg, ist die Sicherheitsleistung samt aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.
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