(1) Für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es
a) | festzustellen, welcher Betreiber den Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, | |||||||||
b) | die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und | |||||||||
c) | zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang III zu treffen sind. | |||||||||
Zu diesen Zwecken ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten zu verlangen. |
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
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