Örtliche Naturdenkmale
(1) Naturgebilde und Kleinbiotope im Sinne von § 28 Abs 1, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, wie insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Oberflächengewässer, Wasserfälle, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Felsformationen, dürfen von der Gemeinde durch Bescheid zu örtlichen Naturdenkmalen erklärt werden.
§ 28 Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Im Verfahren vor Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs 1 ist das Land zu hören.
(3) Die Schutzbestimmungen für Naturdenkmale (§ 29) und die Regelungen über die Kundmachung einer Naturdenkmalerklärung (§ 30) gelten auch für örtliche Naturdenkmale.
(4) Die Regelungen über die Genehmigung von Eingriffen in Naturdenkmale (§ 31 Abs 1), die Bekanntgabepflichten nach § 31 Abs 2, die Vorkehrungsverpflichtungen nach § 31 Abs 3 und einem allfälligen Widerruf einer Naturdenkmalerklärung (§ 32) gelten für örtliche Naturdenkmale mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde jeweils die Gemeinde wahrzunehmen hat.
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