(1) Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen
a) | durch die Ausübung einer der im Anhang II angeführten beruflichen Tätigkeiten und | |||||||||
b) | durch die Ausübung einer anderen als der im Anhang II angeführten beruflichen Tätigkeiten, sofern der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. |
(2) Wird die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder eine unmittelbare Gefahr einer solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung oder Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
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