§ 57 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 57

Wiederherstellung

 

(1) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

 

(2) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs 1 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten.

 

(3) Ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung angebrachte Anlagen im Sinne des § 5 Abs 1 lit k sowie in Widerspruch zu § 13 lit a abgelagerte Gegenstände (Müll, Unrat, Autowracks oder ähnliche Abfälle) und Plakate, die in der freien Landschaft außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen angebracht sind, sind von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder sonst darüber Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Dies gilt nicht für Müll, Unrat sowie Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert.

 

(4) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs 3 sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

 

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und mit ihnen schwere Schädigungen des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum verbunden sind, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Grundeigentümer oder sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten, zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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