§ 62 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dem Naturschutzbeirat gehören an:

a)

das mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender;

b)

fünf von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen von Naturschutzorganisationen im Land zu bestellende Mitglieder, die über ein entsprechendes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Pflege der Natur und Umwelt verfügen; ein Mitglied muss eine selbstständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausüben.

(1a) Als Naturschutzorganisationen im Sinne des Abs. 1 lit. b gelten gemeinnützige Vereinigungen,

1.

zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Natur- und Umweltschutz gehört;

2.

die ihren Sitz im Land Kärnten haben oder hier eine eigene Landesorganisation besitzen;

3.

deren Tätigkeit sich jedenfalls auf das ganze Gebiet des Landes erstreckt und

4.

die in Kärnten mindestens einen Stand von 200 Mitgliedern aufweisen.

(2) Die Bestellung der Mitglieder im Sinne des Abs. 1 lit. b erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Sie bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers bzw. Wiederbestellung im Amt. Die Landesregierung hat die Mitglieder längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode neu zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. Für den Fall der dauernden Verhinderung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist für die restliche Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode der nach Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(3) Der Naturschutzbeirat kann Personen, die über bestimmte Fachkenntnisse auf Gebieten verfügen, die mit dem Schutz und der Pflege der Natur im Zusammenhang stehen oder sich mit diesen Fragen in einer bestimmten Region des Landes besonders befassen, den Sitzungen mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich die Beratungen auf deren Fachbereich oder Region beziehen.

(4) entfällt.

(5) An den Sitzungen des Naturschutzbeirats hat der Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können die Leiter der Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Naturschutzes betraut sind, mit beratender Stimme teilnehmen. Nach Bedarf können weitere, mit Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

In Kraft seit 05.08.2021 bis 31.12.9999
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