(1) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien ist, unbeschadet allfälliger strengerer Bestimmungen für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer oder mechanischer Hilfsmittel verboten.
(2) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 dürfen, unbeschadet der Regelung in Abs. 3, nur für wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der Lehre bewilligt werden.
(3) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Handwerkzeugen (Hammer, Meißel, Strahlstock) ist außerhalb der Kernzonen von Nationalparks, der Naturzonen von Biosphärenparks und von Grundflächen, auf denen vom Grundeigentümer ein Sammelverbot ersichtlich gemacht wurde, Personen vorbehalten, die über einen von einer Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Mineraliensammelausweis – im Folgenden kurz „Ausweis“ genannt – verfügen. Aus dem Ausweis muss in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis die Identität seines Inhabers ermittelbar sein.
(4) Personen, die wegen Übertretungen der Bestimmungen dieses Abschnittes rechtskräftig bestraft wurden, darf ein Ausweis nicht ausgestellt werden; an solche Personen bereits ausgestellte Ausweise hat jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Strafe erlassen hat, einzuziehen.
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