(1) In einer Verordnung nach § 36 kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.
(2) Die Landesregierung kann in den Schutzbestimmungen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 vorsehen oder als bewilligungspflichtig festlegen, wenn es
a) | zur Sicherung des Bestandes der Höhle beiträgt, | |||||||||
b) | der wissenschaftlichen Erforschung dient oder | |||||||||
c) | zur Erkundung der Erschließungswürdigkeit als Schauhöhle vertretbar ist. |
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