V. Abschnitt
Schutz besonderer Gebiete
Naturschutzgebiete
(1) Gebiete,
a) | die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen, | |||||||||
b) | die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen, | |||||||||
c) | die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder | |||||||||
d) | in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien, Fossilien oder Karsterscheinungen vorkommen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. |
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
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