Die Landesregierung darf für Schutzgebiete, die nach diesem Gesetz eingerichtet wurden, Sachgebietsprogramme im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kärntner Raumordnungsgesetzes erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und Pflege der Natur in diesen Schutzgebieten im überörtlichen Interesse gelegen sind.
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