Übergangsbestimmungen
(1) Naturgebilde, welche bis zum 1. Jänner 1987 auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Naturhöhlen, welche bis zum 1. Jänner 1987 auf Grund des Naturhöhlengesetzes zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als besonders geschützte Höhlen im Sinne dieses Gesetzes. Die Griffner Tropfsteinhöhle gilt als Schauhöhle im Sinne dieses Gesetzes. Die im Zusammenhang mit der Erschließung für den Besuch dieser Höhle getroffenen Verfügungen bleiben in Geltung.
(3) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 5 bis 8 des Naturschutzgesetzes gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter.
(4) Verordnungen auf Grund des Naturschutzgesetzes, mit denen Gebiete zu Naturschutzgebieten erklärt wurden, gelten in bezug auf die Gebietsabgrenzung und die Schutzbestimmungen bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter. Eingriffe in solche Naturschutzgebiete dürfen nur im Rahmen des § 24 Abs 3 bewilligt werden. Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur insoweit von den Schutzbestimmungen ausgenommen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
(5) Verordnungen auf Grund des § 3 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt oder abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter. Maßnahmen oder Vorhaben in solchen Landschaftsschutzgebieten dürfen nur bewilligt werden, wenn diese die besondere landschaftliche Eigenart oder Schönheit oder den Erholungswert des Gebietes nicht nachhaltig beeinträchtigen.
(6) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die in den Abs 3 bis 5 als landesgesetzliche Regelungen weitergeltend festgelegt wurden, sind nach § 67 Abs 1 zu bestrafen.
(7) Bewilligungen auf Grund des § 6 des Naturschutzgesetzes, des § 2 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 oder des § 7 des Naturhöhlengesetzes und Bewilligungen, die auf Grund der nach § 11 des Naturschutzgesetzes sowie nach § 3 des Landschaftsschutzgesetzes 1981 erlassenen Verordnungen erteilt wurden, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf solche Bewilligungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fristen nach § 55 Abs 1 lit b und c mit 1. Jänner 1987 zu laufen beginnen.
(8) Verwaltungsverfahren auf Grund des Naturschutzgesetzes, des Landschaftsschutzgesetzes 1981 und des Naturhöhlengesetzes, die zum 1. Jänner 1987 bereits anhängig sind, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie vor dem 1. Jänner 1987 in Geltung standen, weiterzuführen.
(9) Maßnahmen und Vorhaben, die vor dem 1. Jänner 1987 keiner Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz oder dem Landschaftsschutzgesetz 1981 bedurften und bis zum 1. Jänner 1987 bereits in Angriff genommen wurden, sind dann nicht bewilligungspflichtig, wenn sie nach anderen landesrechtlichen Bestimmungen bewilligt wurden.
(10) Bestehende Anlagen im Sinne des § 4 lit b, die nicht auf Grund des Landschaftsschutzgesetzes 1981 bewilligt wurden, bedürfen einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Solche Anlagen dürfen bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides über einen Bewilligungsantrag ohne Bewilligung weiterbetrieben werden, wenn ein solcher Antrag längstens binnen einem Jahr nach dem 1. Jänner 1987 gestellt wird und in der Folge nicht zurückgezogen wird.
(11) Bestehende Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs 1 lit l bedürfen einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Solche Einrichtungen dürfen bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides über den Bewilligungsantrag ohne Bewilligung weiter belassen oder betrieben werden, wenn ein solcher Antrag längstens binnen sechs Monaten nach dem 1. Jänner 1987 gestellt wird und in der Folge nicht zurückgezogen wird.
(12) Die Beseitigung von Bauten und sonstigen baulichen Anlagen, die nach dem V. Abschnitt des Naturschutzgesetzes bewilligungspflichtig waren und in der Zeit vom 15. September 1959 bis zum 1. Jänner 1970 ohne eine solche Bewilligung errichtet wurden, ist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen, wenn eine Bewilligung nach § 9 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 zu versagen wäre.
(13) Die Bestimmungen des § 11 gelten für Anlagen auch dann, wenn sie seit dem 1. Jänner 1987 nur mehr auf Grund von Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 10 errichtet werden dürften.
(14) Kennzeichnungen von Naturdenkmalen und Naturschutzgebieten nach dem Naturschutzgesetz und von Landschaftsschutzgebieten und Badeverboten nach dem Landschaftsschutzgesetz 1981 gelten als Kennzeichnungen nach diesem Gesetz.
(15) Durch die Überführung von bereits vor dem 1. Jänner 1987 rechtswirksam festgelegten Naturschutzgebieten oder Naturdenkmalen auf die Grundlage dieses Gesetzes leben Entschädigungsansprüche im Sinne des § 49 nicht auf.
(16) Auf Grund des Naturhöhlengesetzes bestellte Höhlenführer gelten als Höhlenführer im Sinne dieses Gesetzes.
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