Ausnahmen
(1) Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume sowie die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter diesen Abschnitt, wenn sie verursacht werden durch
a) | bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe, | |||||||||
b) | ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis oder | |||||||||
c) | gemäß § 57c Z 1 ermittelte nachteilige Auswirkungen, die aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers entstehen, die von der Behörde gemäß §§ 22 Abs. 2 oder 24b Abs. 1 bis 3 ausdrücklich genehmigt wurden. |
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, fallen.
(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist oder für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
(4) Dieser Abschnitt ist nicht auf Umweltschäden anzuwenden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als dreißig Jahre vergangen sind.
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