Wenn es zum Schutze von Gebieten, die der Erholung dienen, oder wenn es zum Schutze des Haushaltes der Natur erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung zu bestimmen, wo und in welchem Umfang das freie Baden verboten ist.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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