(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 57 Abs. 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.
(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.
(3) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Werden Handlungen oder Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde den betreffenden Bereich versiegeln oder absperren.
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