§ 24a K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 24a

Europaschutzgebiete

 

(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a)

der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie oder

b)

der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach Art. 4 Abs 2 derselben Richtlinie und ihrer Lebensräume geeignet und im Sinne von Art. 1 lit k der FFH-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, sind durch Verordnung der Landesregierung als Europaschutzgebiete auszuweisen. Europaschutzgebiete sind besondere Schutzgebiete im Sinne von Art. 1 lit l der FFH-Richtlinie.

 

(1a) Der Erhaltungszustand von Gebieten, die nach Abs 1 als Europaschutzgebiete auszuweisen sind, wird dann als günstig erachtet, wenn für die betroffenen natürlichen Lebensräume und die dort vorkommenden Arten die in Art. 1 lit e und i der FFH-Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(2) In Verordnungen nach Abs 1 sind jedenfalls der die Erhaltungsziele berücksichtigende Schutzzweck sowie die erforderlichen Gebote, Verbote, Bewilligungsvorbehalte und die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und eine erhebliche Störung jener Tier- und Pflanzenarten vermieden wird, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll.

Dies gilt insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 1 lit g der FFH-Richtlinie.

 

(3) Die Festlegung von Geboten, Verboten, Bewilligungsvorbehalten und Erhaltungsmaßnahmen in Verordnungen nach Abs 1 darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach § 23 oder § 25 oder das Kärntner Nationalparkgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24a K-NSG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24a K-NSG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24a K-NSG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24a K-NSG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24a K-NSG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-NSG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 K-NSG 2002
§ 24b K-NSG 2002