Europaschutzgebiete
(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a) | der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie oder | |||||||||
b) | der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach Art. 4 Abs 2 derselben Richtlinie und ihrer Lebensräume geeignet und im Sinne von Art. 1 lit k der FFH-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, sind durch Verordnung der Landesregierung als Europaschutzgebiete auszuweisen. Europaschutzgebiete sind besondere Schutzgebiete im Sinne von Art. 1 lit l der FFH-Richtlinie. |
(1a) Der Erhaltungszustand von Gebieten, die nach Abs 1 als Europaschutzgebiete auszuweisen sind, wird dann als günstig erachtet, wenn für die betroffenen natürlichen Lebensräume und die dort vorkommenden Arten die in Art. 1 lit e und i der FFH-Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) In Verordnungen nach Abs 1 sind jedenfalls der die Erhaltungsziele berücksichtigende Schutzzweck sowie die erforderlichen Gebote, Verbote, Bewilligungsvorbehalte und die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und eine erhebliche Störung jener Tier- und Pflanzenarten vermieden wird, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll.
Dies gilt insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 1 lit g der FFH-Richtlinie.
(3) Die Festlegung von Geboten, Verboten, Bewilligungsvorbehalten und Erhaltungsmaßnahmen in Verordnungen nach Abs 1 darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach § 23 oder § 25 oder das Kärntner Nationalparkgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.
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