Sanierungstätigkeit
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten, so hat der Betreiber, ungeachtet einer allenfalls nach § 57e Abs. 2 erfolgten Verständigung, unverzüglich
a) | die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, | |||||||||
b) | alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und | |||||||||
c) | die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 57g zu ergreifen. |
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten sein könnte, kann sie, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten und werden Vorkehrungen gemäß Abs. 1 lit. b oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. c nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) § 57e Abs. 5 ist auf Abs. 3 anzuwenden.
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