Grenzüberschreitende Umweltschäden
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten, die Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat zu unterrichten.
(2) Stellt die Behörde eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume fest, die außerhalb von Kärnten verursacht wurde, kann sie dies gegenüber der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber den in Betracht kommenden Bundesländern oder gegenüber diesen Mitgliedstaaten im Wege des Bundes die beim Land Kärnten anfallenden Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Kärnten wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden des in Betracht kommenden Bundeslandes oder der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches – zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
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