§ 63 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.

(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und wenigstens zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Bei Beschlüssen darüber, ob Beschwerde an ein Verwaltungsgericht oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt.

(3) Dem Geschäftsstellenleiter obliegen die Leitung der Kanzleigeschäfte des Naturschutzbeirates, die Koordination der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder im Rahmen der Geschäftsordnung sowie die Vor- und Nachbereitung seiner Sitzungen. Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen. Dem Beirat sind die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung ist neben den Regelungen der inneren Organisation des Beirates auch die Vorgangsweise bei der Einholung von Sachverständigengutachten festzulegen.

(5) Der Beirat kann nach Bedarf

1.

die Wirtschaftskammer Kärnten,

2.

die Landwirtschaftskammer für Kärnten,

3.

die Interessenvertretung der Industrie in Kärnten und

4.

die mitgliederstärkste Interessenvertretung der Bürgerinitiativen in Kärnten

zu Konsultationen über Angelegenheiten des Naturschutzes, die in die Zuständigkeit des Beirats fallen, einladen. Der Beirat hat innerhalb von zwei Wochen zu solchen Konsultationen einzuladen, wenn dies eine der in Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen unter Vorschlag einer Tagesordnung, die Angelegenheiten betrifft, die gemäß § 54 in die Zuständigkeit des Beirats fallen, verlangt. Die Einladung zur Sitzung ist den Interessenvertretungen mindestens vier Wochen vor der geplanten Sitzung zuzustellen. Jede der in Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen kann im Fall des ersten Satzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Einladung verlangen, dass in die Tagesordnung der Sitzung auch weitere Angelegenheiten aufgenommen werden, die gemäß § 54 in die Zuständigkeit des Beirats fallen. Die Behandlung der Tagesordnungspunkte darf in der Sitzung nur in einer Weise erfolgen, dass gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Parteien eines allfälligen Verfahrens nicht verletzt werden.

(6) Der Naturschutzbeirat hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. Juni über das Vorjahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Landesregierung hat diesen Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Nach der Kenntnisnahme durch den Landtag ist der Tätigkeitsbericht vom Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

In Kraft seit 05.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63 K-NSG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 K-NSG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 63 K-NSG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63 K-NSG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63 K-NSG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-NSG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 62 K-NSG 2002
§ 64 K-NSG 2002