§ 50d K-NSG 2002 Anzeigepflicht, Fälligkeit, Haftung

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende von Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Abgabepflichtigen haben der Landesregierung jeweils bis 31. März eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die von der Landesregierung bestimmte Zahlstelle zu überweisen. Die Überweisungspflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres 20 Euro nicht übersteigt (Bagatellgrenze).

(3) Die Abgabepflichtigen haben Unterlagen über die Menge der gewonnenen Bodenschätze oder Rohstoffe und der gewonnenen in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffe sowie des veräußerten oder sonst verwerteten Materials dieser Bodenschätze zu führen.

(4) Kommt der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz seiner Verpflichtung nach § 50b Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich nach, so haftet er für die im Zeitraum bis zur Information der Landesregierung anfallenden Abgaben mit dem Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50d K-NSG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50d K-NSG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50d K-NSG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50d K-NSG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50d K-NSG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50c K-NSG 2002
§ 51 K-NSG 2002