(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch
a) | den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten; | |||||||||
b) | Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung; | |||||||||
c) | Unterlassung der der Entscheidung entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Fristen sowie gemäß § 52 Abs. 1 befristet erteilte Bewilligungen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer bei der Behörde in schriftlicher Form einzubringen. Der Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer ist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Eine wiederholte Verlängerung der Bewilligungsdauer ist zulässig. Aus Anlass der Verlängerung der Frist oder der Bewilligung können zum Schutz und zur Pflege der Natur andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
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