Höhlenführer
(1) Zur Führung von Personen in Naturhöhlen sind - soweit die Behörde im Bewilligungsbescheid nicht anderes festgelegt hat - nur behördlich anerkannte Höhlenführer berechtigt.
(2) Als Höhlenführer sind von der Landesregierung Personen anzuerkennen, die die Höhlenführerprüfung abgelegt haben, verlässlich sind und die erforderliche körperliche Eignung besitzen.
(2a) Für die Anerkennung der Berufsqualifikationen der Höhlenführer im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die Höhlenführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.
(3) Die Anerkennung als Höhlenführer ist zu widerrufen, wenn die Verlässlichkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
0 Kommentare zu § 40 K-NSG 2002