(1) Die Landesregierung hat durch entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparks oder besonders geschützten Naturhöhlen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen. Ist eine Kennzeichnung durch Hinweistafeln nicht tunlich oder möglich, hat die Kennzeichnung in anderer zweckmäßiger Weise zu erfolgen.
(1a) Abs. 1 gilt für Naturdenkmale oder Gebiete, in denen das Baden verboten ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde tritt.
(2) Die Hinweistafeln oder anderen Kennzeichnungsmaßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 1a können die Bezeichnung des geschützten Objekts und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzbestimmungen gegeben werden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen.
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