§ 2 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 2

Allgemeine Verpflichtungen

 

(1) Jedermann ist verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

 

(2) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet

a)

im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen,

b)

als Träger von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur zu fördern und

c)

vermeidbaren Naturverbrauch hintanzuhalten.

 

(3) Das Land hat für die Überwachung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Sicherung der Artenvielfalt der wildlebenden Tiere und Pflanzen unter anderem durch die Förderung der erforderlichen Forschung und der notwendigen wissenschaftlichen Arbeiten zu sorgen, wobei die prioritären Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

 

(4) Als prioritäre Lebensraumtypen im Sinne von Abs 3 gelten die im Anhang I der FFH-Richtline (§ 67a Abs 3 lit b) mit dem Zeichen "*" gekennzeichneten, vom Verschwinden bedrohten Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.

 

(5) Als prioritäre Arten im Sinne von Abs 3 gelten die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen "*" gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.

In Kraft seit 23.02.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-NSG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-NSG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-NSG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-NSG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-NSG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-NSG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-NSG 2002
§ 2a K-NSG 2002