Allgemeine Verpflichtungen
(1) Jedermann ist verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
(2) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet
a) | im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben für den Schutz und die Pflege der Natur zu sorgen, | |||||||||
b) | als Träger von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur zu fördern und | |||||||||
c) | vermeidbaren Naturverbrauch hintanzuhalten. |
(3) Das Land hat für die Überwachung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Sicherung der Artenvielfalt der wildlebenden Tiere und Pflanzen unter anderem durch die Förderung der erforderlichen Forschung und der notwendigen wissenschaftlichen Arbeiten zu sorgen, wobei die prioritären Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
(4) Als prioritäre Lebensraumtypen im Sinne von Abs 3 gelten die im Anhang I der FFH-Richtline (§ 67a Abs 3 lit b) mit dem Zeichen "*" gekennzeichneten, vom Verschwinden bedrohten Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.
(5) Als prioritäre Arten im Sinne von Abs 3 gelten die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen "*" gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt.
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