§ 4 K-NSG 2002 Landesweit geltende Schutzbestimmungen

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:

a)

die Errichtung von Einbauten, die Verankerung von floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen;

b)

die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf;

c)

die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesgesetz fallen;

d)

der Betrieb von Himmelsstrahlern.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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