(1) Die Landesregierung hat für Naturschutzgebiete (§ 23) und Europaschutzgebiete (§ 24a) eine Naturraumerhebung zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes zu erstellen (Naturinventar). Das Naturinventar dient auch der Überwachung des günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse.
(2) Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Umstände zu enthalten. Im Naturinventar sind als naturschutzfachlich bedeutsame Umstände insbesondere darzustellen:
a) | die Art und Bedeutung der Natur- und Landschaftsräume, | |||||||||
b) | mögliche Gefährdungen der Natur- und Landschaftsräume sowie die zur Abwehr dieser Gefährdungen zu treffenden Maßnahmen und | |||||||||
c) | naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben. |
(3) Im Naturinventar dürfen auch Aussagen über die zweckmäßige Pflege und Nutzung oder die Verbesserung des Zustandes von Natur- und Landschaftsräumen getroffen werden und Veränderungen ersichtlich gemacht werden.
(4) Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen. Die Behörden und Dienststellen des Landes haben die Informationen, die im Naturinventar aufgezeichnet sind, bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.
(5) Unbeschadet des § 12 Abs. 3 hat die Landesregierung auch für Ersatzlebensräume gemäß § 12 Abs. 1 Naturinventare zu erstellen. Für sonstige nach diesem Gesetz eingerichtete Schutzgebiete oder ökologisch wertvolle Landschaftsräume kann die Landesregierung nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür vorgesehenen Mittel Naturinventare erstellen.
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