Schauhöhlen
(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde als Schauhöhlen ausgestaltet und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(2) Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 sind die erforderlichen Pläne, ein entsprechendes Betriebskonzept und die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.
(3) Eine Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) | ein öffentliches Interesse daran besteht, eine Naturhöhle für Zwecke der Volksbildung oder des Tourismus der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, | |||||||||
b) | sichergestellt ist, dass durch die Erklärung zur Schauhöhle keine nachhaltige Beeinträchtigung des erhaltungswürdigen Charakters der Naturhöhle eintreten wird und | |||||||||
c) | die Naturhöhle die für die Errichtung als Schauhöhle erforderlichen Voraussetzungen (Begehbarkeit, Belüftung) aufweist oder diese ohne nachhaltige Beeinträchtigung ihres erhaltungswürdigen Charakters herstellbar sind. |
(4) In Bescheiden nach Abs 1 sind diejenigen Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutze der Höhle oder zum Schutze der Besucher einer Höhle erforderlich sind. Es ist auch festzulegen, ob und inwieweit der Zugang der Allgemeinheit nur unter der Führung von Höhlenführern (§ 40) zugelassen werden darf.
(5) Der Betreiber einer Schauhöhle hat den Besuch durch eine Betriebsordnung zu regeln, durch die insbesondere die Einhaltung der nach Abs 4 aufzutragenden Schutzvorkehrungen zu sichern ist.
(6) Der Betrieb einer Schauhöhle darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bezirksverwaltungsbehörde die Betriebsordnung genehmigt hat. Ebenso bedarf jede Änderung der Betriebsordnung der vorherigen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
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