Naturparke
(1) Landschaftsschutz-, Naturschutz- oder Europaschutzgebiete sowie geschlossene Teile davon, die für die Erholung und die Wissensvermittlung über die Natur besonders geeignet und allgemein zugänglich sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum Naturpark erklärt werden, wenn sie günstige Voraussetzungen für eine Begegnung der Menschen mit der Natur bieten und für eine fachliche Information und Betreuung Sorge getragen wird.
(2) Die Landesregierung kann in eine Verordnung nach Abs 1 nähere Vorschriften über die Gestaltung, Betreuung und den Besuch des Naturparks sowie die Entwicklung des Naturparks und seines Umfeldes aufnehmen. Die Landesregierung kann das mit einem Naturpark im räumlichen Zusammenhang stehende Umfeld, insoweit es für die Entwicklung des Naturparks Bedeutung hat, in der Verordnung nach Abs 1 zur Naturparkregion erklären.
(3) Das Land und die Gemeinden, die Anteil an einem Naturpark oder einer Naturparkregion haben, haben Maßnahmen zur Gestaltung sowie zur Entwicklung eines Naturparks und einer allenfalls festgelegten Naturparkregion zu fördern.
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