(1) Die Behörde darf zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (§ 57), und dies zur Erfüllung der sich aus diesem Bescheid ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist, geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht). Wenn dies aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.
(2) Die ökologische Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der Bewilligung. Sie hat den Zustand vor Beginn der Ausführung zu dokumentieren und einen Zeitplan für die Umsetzung zu erstellen.
(3) Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind jederzeit berechtigt, Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen im betroffenen Bereich vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu kontrollieren und zu beanstanden. Werden Beanstandungen nicht berücksichtigt, ist die Behörde davon zu informieren.
(4) Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Sie sind der Behörde gegenüber verpflichtet, auf deren Ersuchen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Kosten der ökologischen Bauaufsicht sind, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Bestellung der Bauaufsicht aufgrund des Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, vom Antragsteller oder im Falle der Wiederherstellung von dem zur Wiederherstellung gemäß § 57 Verpflichteten zu tragen. Dessen Verantwortlichkeit wird durch die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
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