Vertragsnaturschutz
(1) Das Land und die Gemeinden können als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die Pflege von Natur und Landschaft oder über einen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gelegenen Verzicht auf bisher ausgeübte Nutzungsformen abschließen.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 23 Abs 1 oder 25 Abs 1 hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne von Abs 1 erreicht werden kann. Das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung trotz Versuches ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der betreffenden Verordnung.
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