Diesem Gesetz unterliegen nicht
a) | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen; | |||||||||
b) | Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957; | |||||||||
c) | Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, einschließlich der Maßnahmen zur unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie der Maßnahmen, die unmittelbar einsatzähnlichen Ausbildungs- und Übungszwecken dienen. |
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