Landschaftsschutzgebiete
(1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Schönheit oder Eigenart auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2) In einer Verordnung nach Abs 1 ist festzulegen, welche Maßnahmen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet einer Bewilligung bedürfen. Hiebei sind solche Maßnahmen als bewilligungspflichtig festzulegen, die geeignet sind, die besondere landschaftliche Eigenart oder Schönheit, den Erholungswert oder die historische Bedeutung des Gebietes nachhaltig zu beeinträchtigen. Bewilligungen dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde nur dann erteilt werden, wenn eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. § 9 Abs 7 und 8 und § 11 gelten sinngemäß.
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