Eingriffe in ein Naturdenkmal
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Eingriffe in ein Naturdenkmal nur dann genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme, die den Eingriff erforderlich macht, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales und wenn weiters zu erwarten ist, dass das Naturdenkmal auch nach dem Eingriff ein erhaltungswürdiges Naturgebilde oder Kleinbiotop im Sinne des § 28 bleibt. Durch Auflagen ist sicherzustellen, dass ein solcher Eingriff auf die möglichst schonende Art und Weise mit möglichst geringfügigen Beeinträchtigungen des Naturdenkmales vorgenommen wird.
(2) Die über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der in Betracht kommenden Grundflächen der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an Naturdenkmalen unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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