Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht
1.Ziffer einsgegen Bewilligungen gemäß § 24b Abs. 2 bis 5 odergegen Bewilligungen gemäß Paragraph 24 b, Absatz 2 bis 5 oder
2.Ziffer 2gegen
a)Litera aBewilligungen gemäß § 9 und § 24 Abs. 3, Bewilligungen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 24, Absatz 3,,
b)Litera bAusnahmen von den Verboten gemäß § 10 und Ausnahmen von den Verboten gemäß Paragraph 10 und
sofern geschützte Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) genannt oder in Art. 1 bis 5 der Vogelschutz-Richtlinie angesprochen sind, betroffen sind, sofern geschützte Arten, die im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera b,) oder in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera a,) genannt oder in Artikel eins bis 5 der Vogelschutz-Richtlinie angesprochen sind, betroffen sind,wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(1a)Absatz eins aAnerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind Beteiligte in einem Verfahren im Sinne des Abs. 1, wenn erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume oder Arten im Sinne der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie zu erwarten sind. § 24b Abs. 1b bis 1c sind anzuwenden.Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, sind Beteiligte in einem Verfahren im Sinne des Absatz eins,, wenn erheblich nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume oder Arten im Sinne der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie zu erwarten sind. Paragraph 24 b, Absatz eins b bis 1c sind anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform zur Verfügung zu stellen, die nur den Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen offensteht, und der Bereitstellung verfahrens-relevanter Anträge und Bescheide zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligungsrechte gemäß Abs. 1a und § 24b Abs. 1b und 1c und des Beschwerderechts gemäß Abs. 1 dient. Die Landesregierung hat den anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 auf Antrag eine Zugangsberechtigung zu dieser Plattform sowie die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform zur Verfügung zu stellen, die nur den Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen offensteht, und der Bereitstellung verfahrens-relevanter Anträge und Bescheide zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligungsrechte gemäß Absatz eins a und Paragraph 24 b, Absatz eins b und 1c und des Beschwerderechts gemäß Absatz eins, dient. Die Landesregierung hat den anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, auf Antrag eine Zugangsberechtigung zu dieser Plattform sowie die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Alle Bewilligungen in den in Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a bis c genannten Angelegenheiten sind, ohne die Einschränkung gemäß Z 2 letzter Halbsatz auf unionsrechtlich geschützte Arten, auf der elektronischen Plattform gemäß Abs. 2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge und Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.Alle Bewilligungen in den in Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera a bis c genannten Angelegenheiten sind, ohne die Einschränkung gemäß Ziffer 2, letzter Halbsatz auf unionsrechtlich geschützte Arten, auf der elektronischen Plattform gemäß Absatz 2, bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge und Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(4)Absatz 4Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 3) schriftlich bei der Behörde einzubringen.Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 3,) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(5)Absatz 5Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 gegenBeschwerden einer Umweltorganisation gemäß Absatz eins, gegen
1.Ziffer eins(entfällt)
2.Ziffer 2Bescheide, die der Umweltorganisation gemäß Abs. 3 als zugestellt gelten, sind nach Ablauf der Frist des Abs. 4Bescheide, die der Umweltorganisation gemäß Absatz 3, als zugestellt gelten, sind nach Ablauf der Frist des Absatz 4,
als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Umweltorganisation bereits vor Beginn der Frist des § 24b Abs. 1b erster Satz (Z 1) oder § 54a Abs. 3 zweiter Satz (Z 2) eine Zugriffsberechtigung gemäß Abs. 2 zur Verfügung stand.als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Umweltorganisation bereits vor Beginn der Frist des Paragraph 24 b, Abs. 1b erster Satz (Ziffer eins,) oder Paragraph 54 a, Absatz 3, zweiter Satz (Ziffer 2,) eine Zugriffsberechtigung gemäß Absatz 2, zur Verfügung stand.
(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 5 sind Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 Z 1 – soweit dies Angelegenheiten gemäß § 24b Abs. 1 erster Satz betrifft – und gemäß Abs. 1a nur dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.Abweichend von Absatz 5, sind Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Absatz eins, Ziffer eins, – soweit dies Angelegenheiten gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, erster Satz betrifft – und gemäß Absatz eins a, nur dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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