(1) Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur oder mit der Vornahme von Erhebungen in der Natur betrauten behördlichen Organen sowie damit behördlich beauftragten Organen und den Mitgliedern des Naturschutzbeirates ist zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Organe in behördlicher Vollziehung sind überdies befugt, Wege, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
(2) Die nach Abs. 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen, und sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.
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