§ 13 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

III. Abschnitt

Schutz des Erholungsraumes

 

§ 13

Verunstaltungen

 

Jede Verunstaltung der freien Landschaft ist verboten. Als Verunstaltung der freien Landschaft gilt insbesondere

a)

das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen;

b)

entfällt;

c)

das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen, ausgenommen die amtlichen oder die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen;

d)

das Aufstellen von Zeitungsverkaufsständern oder Zeitungsverkaufsautomaten, ausgenommen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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