III. Abschnitt
Schutz des Erholungsraumes
Verunstaltungen
Jede Verunstaltung der freien Landschaft ist verboten. Als Verunstaltung der freien Landschaft gilt insbesondere
a) | das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen; | |||||||||
b) | entfällt; | |||||||||
c) | das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen, ausgenommen die amtlichen oder die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen; | |||||||||
d) | das Aufstellen von Zeitungsverkaufsständern oder Zeitungsverkaufsautomaten, ausgenommen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel. |
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