XIII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Schutz von Bezeichnungen
Die Verwendung der Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Europaschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "Geschützte Naturhöhle" für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
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