§ 50b K-NSG 2002 Abgabepflichtige

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.

(2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Landesregierung unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.

(3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach § 4 lit. b, hat sie die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze (§ 50a Abs. 1) gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, hat die Landesregierung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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