(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, obliegt die Besorgung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Landesregierung obliegt die Wahrnehmung
1. | der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 und | |||||||||
2. | der Nichtigkeitsgründe gemäß § 8 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021. |
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