Die Bundesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Bundes, das Daten über die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich den Bundesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit bereitstellt.
Die Bundesstatistik umfaßt die Erstellung von Statistiken aller Art, einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modelle, die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. | Statistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen; | |||||||||
2. | Masse: Summe der statistischen Einheiten, über die eine statistische Untersuchung gemacht wird; | |||||||||
3. | Statistische Einheit: Grundbeobachtungseinheit gemäß Art. 3 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009 S. 164 (im Folgenden kurz: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken). | |||||||||
4. | Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden; | |||||||||
5. | Erstellung von Statistiken: Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse, Verbreitung und Bereithaltung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten; | |||||||||
6. | Verlaufsstatistik: Statistik, bei der bestimmte Daten von statistischen Einheiten zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben und so verarbeitet werden, daß zeitliche Veränderungen der Merkmale der Einheit feststellbar sind; | |||||||||
7. | Statistische Methode: Gesamtheit aller wissenschaftlich bestimmten Verfahren, nach denen empirische Zahlen gewonnen, dargestellt, verarbeitet, analysiert und für Schlußfolgerungen, Prognosen und Entscheidungen verwendet werden; | |||||||||
8. | Statistische Erhebung: Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken; | |||||||||
9. | Vollerhebung: Erhebung, bei der die Daten von allen statistischen Einheiten, die nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommen, erhoben werden; | |||||||||
10. | Stichprobenerhebung: Erhebung, bei der die Daten nur von einer Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten erhoben werden; | |||||||||
11. | Kontinuität der statistischen Erhebung: Häufigkeit der Datenerhebung; | |||||||||
12. | Periodizität der statistischen Erhebung: Zeitabstände der Datenerhebung; | |||||||||
13. | Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind; | |||||||||
14. | Betroffene: natürliche und juristische Personen, deren Merkmale erhoben werden; | |||||||||
15. | Vertrauliche personenbezogene und unternehmensbezogene Daten: personenbezogene und unternehmensbezogene Daten gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäischen Statistiken; | |||||||||
16. | Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder eines Bundesgesetzes zur Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist; | |||||||||
17. | Verwaltungsdaten: Daten, die bei Stellen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften angefallen sind; | |||||||||
17a. | Verwaltungsregister: Register, in dem angefallene Verwaltungsdaten eines Verwaltungsbereiches in strukturierter Form elektronisch für Verwaltungszwecke verarbeitet werden; | |||||||||
18. | Öffentliche Register: Register, die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen der öffentlichen Einsicht unterliegen; | |||||||||
19. | Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen, die durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Bundesgesetz berufen sind, für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen; | |||||||||
20. | Unternehmen: Natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen | |||||||||
a. | mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen und | |||||||||
b. | ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen. |
(1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die
1. | durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt, | |||||||||
2. | durch Bundesgesetz oder | |||||||||
3. | durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind. |
(2) Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.
(3) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:
1. | Erhebungsmasse (§ 3 Z 2); | |||||||||
2. | Statistische Einheit (§ 3 Z 3); | |||||||||
3. | Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4); | |||||||||
4. | Stichtag der Erhebung; | |||||||||
5. | ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat; | |||||||||
6. | Kontinuität (§ 3 Z 11); | |||||||||
7. | Periodizität (§ 3 Z 12); | |||||||||
8. | welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen bzw. welche Daten von welchen Unternehmenskreisen unternehmensbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind; | |||||||||
9. | Art der Erhebung (§ 6); | |||||||||
10. | Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9); | |||||||||
11. | Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10); | |||||||||
12. | Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12). |
(4) Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.
(5) Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.
(1) Durch Verordnung darf eine Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten nur über jene Gegenstände angeordnet werden,
1. | die in einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder | |||||||||
2. | die in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz angeführt sind. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Anordnung der Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten durch Verordnung im Übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerlässlich ist:
1. | Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht; | |||||||||
2. | Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften; | |||||||||
3. | Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (§ 6) erfolgt; | |||||||||
4. | Erstellung, Ergänzung und Berichtigung des Registers gemäß § 25a; | |||||||||
5. | Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2; | |||||||||
6. | Sicherstellung der Prüftätigkeit internationaler Organe, die von diesen auf Grund eines völkerrechtlich verbindlichen internationalen Rechtsaktes vorgenommen werden kann; | |||||||||
7. | Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit keine personenbezogenen Daten im Sinn der Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, erhoben werden; | |||||||||
8. | Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. |
(3) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke
1. | des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder | |||||||||
2. | der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder | |||||||||
3. | der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder | |||||||||
4. | des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder | |||||||||
5. | der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten | |||||||||
erhoben wurden. |
(4) Weiters darf durch Verordnung die personenbezogene Erhebung von Verwaltungsdaten, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Weitergabebeschränkung unterliegen, nicht angeordnet werden.
(5) Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.
(6) Die personenbezogen und unternehmensbezogen erhobenen Daten gelten für die Organe der Bundesstatistik als vertrauliche Daten gemäß § 3 Z 15. Die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen Österreichs im Bereich der Statistik notwendigen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:
1. | Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18); | |||||||||
2. | Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (§ 3 Z 17a); | |||||||||
3. | Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17); | |||||||||
4. | Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16); | |||||||||
5. | Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen; | |||||||||
6. | Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (zB Scannerdaten von Waren); | |||||||||
7. | Beschaffung von Daten aus computergestützten Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen (zB Verkehrsüberwachungsdaten der ASFINAG); | |||||||||
8. | Beschaffung von Satellitendaten wie insbesondere über wirtschaftliche Aktivitäten im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Klima, Umwelt und Landnutzung; | |||||||||
9. | Beschaffung von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie; | |||||||||
10. | Befragung der Auskunftspflichtigen. | |||||||||
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Z 1 und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Z 3), Statistikdaten (Z 4) sowie der Daten gemäß Z 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Z 5) und der durch Befragung erhobenen Daten (Z 10) die Bundesanstalt. |
(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.
(3) Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigeren Ziffer nicht möglich ist.
(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.
(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch Verordnung
1. | die Erhebung in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zuläßt, und | |||||||||
2. | die Stichprobengröße entsprechend dem Erhebungszweck und unter Bedachtnahme auf landesstatistische Interessen festzulegen. |
(2) Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Um eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen zu erzielen, ist bei laufend durchzuführenden Erhebungen ein regelmäßiger Austausch der Auskunftspflichtigen in der Stichprobe anzustreben.
(4) Bei Erhebungen gemäß „§ 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig ist.
(1) Die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(2) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, die die Erhebung von personenbezogenen Daten vorsehen, ist der Datenschutzrat zu hören.
Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. | Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen. | |||||||||
2. | Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten. | |||||||||
3. | Die Verantwortlichen für die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß § 4 verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2. |
(1) Die registerführenden Stellen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) und die Inhaber der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist oder die Daten für das Register gemäß § 25a benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:
1. | die Merkmalsdefinitionen, | |||||||||
2. | auf welche Art die betreffenden Daten angefallen sind und | |||||||||
3. | welche Berechnungsmethoden angewandt wurden. |
(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 hat unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Auf die öffentlich zugänglichen Daten von Registern gemäß § 3 Z 18, die in elektronisch lesbarer Form geführt werden, ist dem Organ der Bundesstatistik der Online-Zugriff einzuräumen. Ein On-Line-Zugriff auf personenbezogene Verwaltungsdaten darf dem Organ der Bundesstatistik nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 4 eingeräumt werden.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur nach Maßgabe der Anordnungen gemäß § 4 und für Zwecke gemäß § 25a zulässig.
(4) Bei der Einrichtung und Änderung von öffentlichen Registern, die Daten in elektronisch lesbarer Form enthalten oder enthalten werden, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a relevant sein können, ist auch auf die Erfordernisse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Bedacht zu nehmen.
(5) Die registerführenden Stellen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) und die Inhaber der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a erforderlich sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien, Auskunft zu geben. Bei der Einrichtung und Änderung von elektronischen Systemen für die Verarbeitung solcher Daten ist eine Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch mit der Bundesanstalt vorzusehen.
(6) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Verwaltungs- und Statistikdaten besteht für die gesetzlichen Interessensvertretungen und für die Oesterreichische Nationalbank nicht, wenn dadurch deren berechtigte Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt werden könnten.
(1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder 10 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist. Die Mitwirkung kann in der Befragung der Auskunftspflichtigen, in der Kontrolle von deren Angaben, in der Zusammenfassung und in der Weitergabe dieser Angaben bestehen. Andere Aufgaben, insbesondere die Auswertung statistischer Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht übertragen werden.
(2) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 durch Vertrag geeignete Personen mit Befragungs-, Zählungs- und Kontrollaufgaben beauftragen. Eine solche Beauftragung ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Die im Zuge dieses Auftrages zur Kenntnis gelangten Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden.
(3) Gemeinden haben das gesamte Erhebungsmaterial direkt der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Ist jedoch in der Anordnung gemäß § 4 die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften vorgesehen (§ 12), so haben anstatt dessen die Gemeinden, ausgenommen jene, denen ein eigenes Statut verliehen wurde (Art. 116 B-VG), das Erhebungsmaterial der Bezirkshauptmannschaft zuzuleiten.
(4) Die Bundesanstalt hat den Gemeinden die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden. Die Abfindung ist durch Verordnung in Form eines Pauschalbetrages nach Maßgabe des Umfanges der zu erhebenden Daten und des mit der Erhebung verbundenen Arbeitsaufwandes festzusetzen. Die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung richtet sich nach § 8, wobei zusätzlich das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Wird eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 oder 4 erlassen, hat die Festsetzung des Pauschalbetrages in dieser Verordnung zu erfolgen.
(5) Die Geltendmachung der Kostenabfindung gemäß Abs. 4 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
Die Bezirkshauptmannschaften sind zur Überprüfung der Vollzähligkeit der von den Gemeinden gemäß § 11 vorgenommenen statistischen Erhebungen und zur Erstellung von Bezirksübersichten verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist. Nach Überprüfung des gemäß § 11 Abs. 3 von den Gemeinden zu diesem Zweck übermittelten Erhebungsmaterials ist dieses mit der Bezirksübersicht der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übersenden. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft dem Landeshauptmann eine Gleichschrift dieser Bezirksübersicht vorzulegen.
Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen von Bundesministern, die Auswirkungen auf Aufgaben der Bundesstatistik haben können, ist der fachliche Rat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ einzuholen; dieser ist kostenlos zu erteilen.
(1) Organe der Bundesstatistik haben bei der Erstellung von Statistiken den Grundsätzen der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz zu folgen und eine möglichst hohe Kohärenz aller Statistiken anzustreben.
(2) Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 ist auf eine möglichst geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht zu nehmen.
(1) Wurden personenbezogene Daten natürlicher Personen erhoben, sind die Identitätsdaten von natürlichen Personen unverzüglich zu beseitigen und durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher natürlichen Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Art. 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung finden auf diese Daten keine Anwendung.
(2) Ist die Beibehaltung des Personenbezuges der betroffenen natürlichen Personen aus einem der Gründe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 bis 8 oder die Beibehaltung des Unternehmensbezugs für die Erstellung von Unternehmensstatistiken unerlässlich, ist die Identität der betroffenen Personen und Unternehmen zu verschlüsseln:
1. | im Fall des § 5 Abs. 2 Z 5 unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind; | |||||||||
2. | im Fall des § 5 Abs. 2 Z 6 unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt; | |||||||||
3. | im Fall des § 5 Abs. 2 Z 7 unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind; | |||||||||
4. | im Fall des § 5 Abs. 2 Z 8 unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind; | |||||||||
5. | im Fall von Unternehmensstatistiken unmittelbar nach Erstellung der jeweiligen Unternehmensstatistik. |
(3) Die gemäß Abs. 2 verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, dass die berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Personen und Unternehmen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug und Unternehmensbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 oder für eine neuerliche Erhebung gemäß § 5 Abs. 2 Z 7 oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß § 5 Abs. 2 Z 8 oder für eine weiterführende Unternehmensstatistik erforderlich ist.
(4) Eine Verschlüsselung gemäß Abs. 2 Z 1 kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 die Beibehaltung des Personenbezugs oder Unternehmensbezugs zulässig ist.
(5) Die in den Registern gemäß §§ 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß § 3 Z 20.
(1) Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Abs. 2 und § 25a Abs. 3, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß § 4 erheben.
(2) Liegt eine Anordnung gemäß § 4 für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
(3) Sofern in einem Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene und unternehmensbezogene Daten nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2, § 25a Abs. 3, §§ 31, 31a und 31b verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.
(1) Personenbezogene und unternehmensbezogene Daten dürfen nur entsprechend § 16 Abs. 3 verarbeitet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen oder unternehmensbezogen dargestellt wird.
(2) Die Organe der Bundesstatistik dürfen personenbezogene und unternehmensbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmißverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
(3) Die mit Aufgaben der Bundesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.
(4) Das Statistikgeheimnis gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.
Soweit auf Grund von staatsvertraglichen Verpflichtungen Ergebnisse von statistischen Erhebungen an internationale Einrichtungen weiterzuleiten sind, hat die Übermittlung im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Staatsvertrag nichts anderes geregelt ist.
(1) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, angeordnete (§ 4 Abs. 1) und alle anderen Statistiken sowie deren Konzepte, Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.
(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) ausgeschlossen werden kann. Für Schulen als statistische Einheit ist jedoch abgesehen von den in § 18 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, genannten Zwecken jedenfalls ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gegeben. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Art. 4 Z 11 in Verbindung mit Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung die Veröffentlichung vorgenommen werden. Widerruft der Betroffene seine Einwilligung, ist die Veröffentlichung in der Weise zu ändern, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen nicht mehr möglich ist.
(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.
(4) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, ihre Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme im Bereich der Bundesstatistik unverzüglich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Bundesministerien können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 Statistiken erstellen, soweit das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Ressorts anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind.
(2) Die Ergebnisse der Statistiken gemäß Abs. 1 sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen der Weitergabe entgegenstehen.
(1) Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen (zB nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE gemäß § 4 Abs. 5) heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgenommen worden sind.
(2) Die klassifikatorische Zuordnung der statistischen Einheiten (Unternehmen, Betriebe, Arbeitsstätten, sonstige statistische Einheiten gemäß § 25a) ist von der Bundesanstalt von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Abs. 1 oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts oder der Regelungen über die klassifikatorische Zuordnung neu vorzunehmen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann die Bundesanstalt über das Unternehmensserviceportal von den Unternehmen die Informationen über deren Haupt- und Nebentätigkeiten einholen, Rückfragen abwickeln und die klassifikatorische Zuordnung mitteilen (Dialogverfahren).
(3) Die nach Abs. 2 vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.
(4) Ist der betreffende Rechtsträger mit der Zuordnung durch die Bundesanstalt nicht einverstanden, so besteht das Recht, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung bei der Bundesanstalt den schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen. Die Bescheiderlassung obliegt dem Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 auf Grund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung zuständig ist.
(5) Im Antrag gemäß Abs. 4 sind anzugeben:
1. | die Gründe, aus welchen die Zuordnung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unrichtig ist; | |||||||||
2. | Informationen über den für die Zuordnung der betreffenden statistischen Einheit maßgebenden Sachverhalt. |
(6) Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 4 und allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
(7) Die von der Bundesanstalt vorgenommene klassifikatorische Zuordnung wird rechtswirksam:
1. | mit Ablauf der Frist gemäß Abs. 4, wenn kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt wird; | |||||||||
2. | mit Zurückziehung eines gemäß Abs. 4 fristgerecht gestellten Antrages; | |||||||||
3. | mit Mitteilung der Bundesanstalt über die Änderung der klassifikatorischen Zuordnung gemäß Abs. 6 an den Rechtsträger der betreffenden statistischen Einheit; | |||||||||
4. | mit Einlangen der schriftlichen Zustimmung des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit zur klassifikatorischen Zuordnung bei der Bundesanstalt. |
(8) Die Bundesanstalt hat über die klassifikatorischen Zuordnungen für die Durchführung von statistischen Erhebungen und für Zwecke gemäß Z 1 und 2 ein Register zu führen. Sie hat auf Verlangen unentgeltlich die ÖNACE-Zuordnung der Haupttätigkeiten der Unternehmen zu übermitteln:
1. | jedem bei Angabe des Firmennamens und der Adresse sowie der Firmenbuchnummer, der Vereinsregisternummer oder der UID-Nummer, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird; | |||||||||
2. | den Bundes- und Landesbehörden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen mit Firmennamen und Adresse, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist. |
Die Übermittlung der Daten gemäß Z 2 kann auch gegen Ersatz der jeweils anfallenden Implementierungskosten durch Einräumung eines Online-Zugriffes auf das Register erfolgen.
(9) Die betreffenden Rechtsträger gemäß Abs. 2 haben bei der Feststellung des für die Zuordnung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(1) Das Österreichische Statistische Zentralamt wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt „Statistik Österreich“ errichtet.
(2) Der Bundesanstalt obliegt die Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftlichen Charakters im öffentlichen Interesse. Sie ist nicht auf Gewinn orientiert.
(3) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Bundesanstalt ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(4) Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(5) Die Bundesanstalt ist vom ersten kaufmännischen Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
1. | Name der Bundesanstalt und Angabe des Anstaltszweckes; | |||||||||
2. | Name und Geburtsdatum des kaufmännischen Geschäftsführers und des fachlichen Leiters der Bundesanstalt sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis; | |||||||||
3. | Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates; | |||||||||
4. | der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlußstichtag. |
(6) Das Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.
(1) Die Bundesanstalt nimmt im Auftrag des Bundes folgende Aufgaben wahr:
1. | die Erstellung von Statistiken und insbesondere die Durchführung von statistischen Erhebungen, die gemäß § 4 angeordnet sind; | |||||||||
2. | die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten gemäß der §§ 19 und 30; | |||||||||
3. | die Besorgung der Aufgaben der Bundesstatistik, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben; | |||||||||
4. | die Übermittlung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen gemäß § 18; | |||||||||
5. | die klassifikatorische Zuordnung gemäß § 21; | |||||||||
6. | die Beratung gemäß § 13; | |||||||||
7. | die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag und, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken nicht Weisungsfreiheit besteht, entsprechend den Weisungen des sachlich zuständigen Bundesministers, sofern nicht ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums die Aufgaben unmittelbar wahrnimmt; sind für eine bestimmte Angelegenheit mehrere Bundesminister zuständig, ist nach § 5 Abs. 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 vorzugehen; | |||||||||
8. | die Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte gemäß § 65 Abs. 1; | |||||||||
9. | die Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben; | |||||||||
10. | der Betrieb des „Austrian Micro Data Center“ gemäß §§ 31 bis 31c; | |||||||||
11. | Hosting Provider für registerführende Stellen gemäß § 31d. |
(2) Die Bundesanstalt darf die Erstellung von Statistiken (§ 3 Z 6) und Supportleistungen Einrichtungen des Bundes und Dritten vertraglich gegen Entgelt anbieten und erbringen; gegenüber Dritten unter Beachtung der Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz- DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.
(3) Die Bundesanstalt ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
(4) Die Bundesanstalt darf eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nur eingehen, wenn hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die in anderen Bundesgesetzen und Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 enthaltenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Statistik bleiben unberührt.
(6) Die Tätigkeiten der Anstalt auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken; | |||||||||
2. | Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung; | |||||||||
3. | laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen; | |||||||||
4. | Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken; | |||||||||
5. | Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen; | |||||||||
6. | Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben; | |||||||||
7. | Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung. |
(1) Die Bundesanstalt hat ein Unternehmensregister mit folgenden Daten als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung für Zwecke der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes zu führen und den Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger und der gesetzlichen Interessensvertretungen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 6 bereit zu stellen:
1. | Identifikationsmerkmale der Unternehmen (zB Bezeichnung, Name, Rechtsform, Beginn und Ende der unternehmerischen Tätigkeit und Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, Gewerberegisternummer, Global Location Number (GLN), Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene); | |||||||||
2. | Adressmerkmale; | |||||||||
3. | ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten, soweit dieser gemäß § 21 festgestellt wurde; | |||||||||
4. | bei juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen die nach der Satzung vertretungsbefugten Personen mit deren eindeutigen Identitätsmerkmalen gemäß § 2 Z 2 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 7/2004; | |||||||||
5. | Datenquellenmerkmale; | |||||||||
6. | Kennziffern in den behördlichen Verfahren zur eindeutigen Identifikation der Einheiten des Unternehmensregisters (zB Steuernummer, UID-Nummer, DVR-Nummer); | |||||||||
7. | Kennziffer des Unternehmensregisters, die bei der erstmaligen Eintragung des Unternehmens von der Bundesanstalt zuzuordnen ist; | |||||||||
8. | im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen; | |||||||||
9. | Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen. |
(2) Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation unentgeltlich zu übermitteln:
1. | die Daten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und allenfalls 4, 8 und 9 | |||||||||
a. | der Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit aufgrund bundesgesetzlicher Verpflichtung in öffentlich einsehbare Register (zB Firmenbuch, Vereinsregister), in öffentlich einsehbare Listen (zB Ärzteliste der Ärztekammern) oder in das Gewerberegister einzutragen sind, von den zur Eintragung zuständigen Behörden gleichzeitig mit der Eintragung; | |||||||||
b. | der nicht unter lit. a fallenden Unternehmen von den Finanzbehörden des Bundes unverzüglich nach Kenntnis; | |||||||||
c. | die im Vereinsregister geführten Vereine sowie die im Stiftungs- und Fondsregister geführten Stiftungen und Fonds von der/dem Bundesminister/in für Inneres; | |||||||||
2. | die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 von den für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens zuständigen Behörden unverzüglich nach Kenntnis. |
(3) Sofern das Unternehmen bereits im Unternehmensregister eingetragen ist, hat die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 verknüpft mit der Kennziffer des Unternehmensregisters (Abs. 1) zu erfolgen; im Falle der Rechtsnachfolge mit der Kennziffer des Unternehmens, in dessen Rechte und Pflichten eingetreten wurde, im Falle der Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung mit und ohne Gesamtrechtsnachfolge mit den Kennziffern der betroffenen Unternehmen. Bei Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, hat die Übermittlung der Daten anstatt mit der Kennziffer des Unternehmensregisters mit der Firmenbuchnummer zu erfolgen.
(4) Die Bundesanstalt hat die übermittelten Adressmerkmale vor Aufnahme in die Register auf Schlüssigkeit mit den Adressen im Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 GWR-Gesetz) zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigstellung bei der übermittelnden Behörde zu veranlassen.
(5) Die Bundesanstalt hat die gemäß Abs. 2 übermittelten Daten ohne weitere Prüfung in das Unternehmensregister zu übernehmen. Gelangt die Bundesanstalt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis, dass diese Daten nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könnten, so hat sie die übermittelnde Behörde hiervon zur Überprüfung und allfälliger Richtigstellung zu informieren.
(6) Die Bundesanstalt hat den Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen und insbesondere der Einrichtung des Bundes, die für den Betrieb des Unternehmensserviceportals für Zwecke des E-Governments zuständig ist, auf deren Verlangen den Online-Zugriff auf die Daten des Unternehmensregisters gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 einzuräumen, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist und dies verwaltungsökonomischen Zwecken dient. Auf die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 darf nur den für die Durchführung der betreffenden Verfahren zuständigen Behörden und der für den Betrieb des Unternehmensserviceportals zuständigen Einrichtung der Zugriff gewährt werden. Der Online-Zugriff ist unentgeltlich mit Ausnahme der der Bundesanstalt anfallenden Implementierungskosten für die Einrichtung dieses Zugriffes.
(7) Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers für statistische Zwecke nutzen.
(1) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Statistik ein Register der statistischen Einheiten mit den Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Abs. 1 und mit folgenden Daten der Unternehmen, ihrer Betriebe und Arbeitsstätten sowie jener juristischen Personen, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten, die nicht dem Unternehmensregister zugehören, deren Merkmale aber für Statistiken zu erheben sind (sonstige statistische Einheiten), personenbezogen und unternehmensbezogen zu führen:
1. | Identifikationsmerkmale der Betriebe und Arbeitsstätten und Zugehörigkeit zum Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten; | |||||||||
2. | Adressmerkmale der Betriebe, Arbeitsstätten und der sonstigen statistischen Einheiten; | |||||||||
3. | Systematikmerkmale (zB ÖNACE-Code); | |||||||||
4. | Beschäftigtendaten der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten; | |||||||||
5. | Beschäftigtendaten der Betriebe und Arbeitsstätten; | |||||||||
6. | Umsatz und Einkunftsquellen der Unternehmen und der sonstigen statistischen Einheiten; | |||||||||
7. | Einheitentyp (zB Unternehmen, Betrieb, Arbeitsstätte); | |||||||||
8. | Sonstige Schichtungsmerkmale für Stichprobenziehungen; | |||||||||
9. | Referenzmerkmale zu den für die statistischen Zwecke verwendeten Datenquellen; | |||||||||
10. | Versand- und Auskunftsmerkmale. |
(2) Der Bundesanstalt sind zur Aufnahme in das Register folgende Daten und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle oder im Wege einer von der Bundesanstalt bereitgestellten Online-Applikation auf Verlangen der Bundesanstalt unverzüglich und unentgeltlich zu übermitteln:
1. | die Daten gemäß Abs. 1 Z 4 vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger; | |||||||||
2. | die Daten gemäß Abs. 1 Z 6 von den Finanzbehörden des Bundes. |
(3) Die Bundesanstalt darf zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung der Daten des Registers personenbezogene und unternehmensbezogene Daten aus öffentlichen Registern, statistischen Erhebungen und die gemäß § 10 Abs. 1 zu diesem Zweck zu übermittelnden Verwaltungsdaten heranziehen. Die Personen, die für einen der in diesen Registern enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Registern enthaltenen Daten Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.
(4) Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers nach Bedarf für statistische Zwecke nutzen.
(1) Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die personenbezogen erhobenen Daten nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS und die unternehmensbezogenen Daten nach Beseitigung deren Identitätsdaten mit der verschlüsselten Unternehmenskennzahl in Registern für die Erstellung von Statistiken, Auswertungen, Analysen, Prognosen und statistischen Modellen im Rahmen der Aufgaben gemäß den §§ 23 und 29 sowie für die Einräumung des Zugangs der Wissenschaft zu Daten gemäß den §§ 31 und 31b verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die Bundesanstalt darf nur dann zu dem jeweiligen bPK-AS die Identität der betroffenen Person ermitteln, wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 zur Ermittlung der Wohnadresse für eine Stichprobenerhebung im Wege der Befragung vorgesehen ist. Die Identitätsdaten der einzelnen Personen dürfen nicht mit den Daten dieser Register verknüpft werden. Den Bediensteten der Bundesanstalt ist nur in dem Umfang Zugang zu den Daten dieser Register zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Es sind genaue Aufzeichnungen über die zu den jeweiligen fachlichen Datenkategorien dieser Register zugriffsberechtigten Personen zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten dieser Register ist die Bundesanstalt.
(2) Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(1) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen, zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder von der Bundesanstalt bereitgestellte personenbezogene und unternehmensbezogene Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen und nicht unternehmensbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit der Bundesanstalt.
(3) Die gemäß Abs. 1 zu Erhebungen herangezogenen Personen und Einrichtungen gelten als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung.
(1) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß § 9 Z 1 und § 25a Abs. 3 auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.
(2) Bei zulässiger Auskunftserteilung auf elektronischem Weg ersetzt diese die schriftliche Auskunftserteilung.
(3) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Unterlagen zur Auskunftserteilung für statistische Erhebungen vornehmlich auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(1) Die Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:
1. | für Auskunftserteilungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, hinausgehen und | |||||||||
2. | für fachliche Beratungsleistungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, für besondere statistische Auswertungen und für die Zurverfügungstellung von statistischen Daten. |
(2) Die Bundesanstalt hat auf eine adäquate Verwendung und Interpretation von veröffentlichten Statistiken hinzuwirken.
(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet,
1. | den zuständigen Bundesminister und den Statistikrat unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten; | |||||||||
2. | dem Statistikrat unverzüglich | |||||||||
a) | die von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und | |||||||||
b) | die Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme der Organe der Bundesstatistik gemäß § 19 Abs. 4 zu übermitteln. |
(1) Die Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 1 die Hauptergebnisse der Statistiken der Öffentlichkeit auch über das Internet bereitzustellen. Die Bereitstellung über das Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.
(1a) Abs. 1 gilt – vorbehaltlich § 19 Abs. 1 – auch für Statistiken gemäß § 23 Abs. 2, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt.
(2) Darüber hinaus hat die Bundesanstalt die Detailergebnisse der Statistiken über eine geeignete elektronische Datenbank gegen Vereinbarung eines angemessenen Kostenersatzes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Die Bundesanstalt hat von den Ergebnissen der statistischen Erhebungen den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu informieren und gleichzeitig für deren Veröffentlichung in geeigneter Weise zu sorgen.
(4) Die Übermittlung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß § 18 an internationale Einrichtungen ist von der Bundesanstalt zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt zugänglich zu machen.
(5) Bei den Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 4 ist § 19 Abs. 2 und 3 zu beachten.
(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes nach dem Grundsatz der Kostendeckung Zugang zu den nicht personenbezogenen und nicht unternehmensbezogenen statistischen Daten, die gemäß § 30 Abs. 2 nicht veröffentlicht sind, einzuräumen.
(2) Die Bundesanstalt hat jedoch bei der Einräumung des Zugangs gemäß Abs. 1 durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, daß eine Ermittlung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist. Die Bundesanstalt hat unter diesen Voraussetzungen wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Abs. 7 und 8 auch Zugang zu Daten gemäß Abs. 3 und 4 zu gewähren.
(3) Die Bundesanstalt hat bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß Abs. 7 bis 9 mittels schriftlicher Vereinbarung und gegen einen angemessenen Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Abs. 7 und 8 auf deren schriftlichen Antrag einen gesicherten Online-Zugang durch Bereitstellen einer virtuellen Desktop-Infrastruktur (VDI) mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung und lückenloser Zugriffs-Protokollierung zu den gemäß Abs. 4 aufbereiteten Daten des Unternehmensregisters (§ 25), des Registers für statistische Einheiten (§ 25a), der fachstatistischen Register gemäß § 26, des Bildungsstandregisters gemäß § 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, einzuräumen, soweit dies unter Achtung des Datenminimierungsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Gundverordnung im Einzelfall für das Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 erforderlich ist. Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Eingang eines solchen Antrages diesen auf Vollständigkeit zu prüfen und bei Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit, spätestens innerhalb eines Monats, die antragstellende Einrichtung auf diese Mängel schriftlich aufmerksam zu machen. Die Bundesanstalt hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen, dem Antragsteller ein schriftliches Angebot mit nachvollziehbarer Kostenkalkulation zum Abschluss der Vereinbarung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Angebotsfrist hat die antragstellende Einrichtung auf den Ablauf der Angebotsfrist aufmerksam zu machen und der Bundesanstalt eine Nachfrist zur Angebotslegung von einem Monat zu gewähren. Die Einräumung des Zugangs zu diesen Daten stützt sich auf Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009, S 164, über europäische Statistiken und auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke, ABl. Nr. L 164 vom 18.6.2013, S 16 und erfüllt damit die Voraussetzungen gemäß Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(4) Die Bundesanstalt hat nach Abschluss der Vereinbarung die Daten der im Abs. 3 angeführten Register für den Online-Zugang gemäß Abs. 3 so aufzubereiten, dass keine Identifizierung der Betroffenen (§ 3 Z 14) durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist. Die Aufbereitung für wissenschaftliche Einrichtungen, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, darf keine Daten von Unternehmen enthalten, die im selben Marktsegment tätig sind. Der Online-Zugang darf nur bei Vorhandensein einer gesicherten Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger, des anderweitigen technischen Exports vertraulicher Daten und der Hinzufügung von Daten durch die wissenschaftliche Einrichtung gewährt werden. Der Online-Zugang ist unter Berücksichtigung des aufzubereitenden Datenvolumens und der Bereitstellung der Daten aus den Verwaltungsregistern so rasch als möglich einzuräumen. Das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten ist unzulässig. Die Bundesanstalt hat auf der Website die technischen Voraussetzungen, über die die wissenschaftliche Einrichtung für die Einrichtung des Online-Zugangs verfügen muss, zu veröffentlichen, wobei die Verarbeitung mittels gängiger am Markt angebotener Statistiksoftwareprodukte zu ermöglichen ist. Die Bundesanstalt hat jedenfalls die Nutzung dieser Statistiksoftwareprodukte durch einen User für das jeweilige Forschungsvorhaben unentgeltlich zu ermöglichen. Die Bereitstellung anderer Statistiksoftwareprodukte hat, soweit dies der Bundesanstalt technisch möglich ist, nach dem Prinzip der Kostendeckung zu erfolgen.
(5) Die Bundesanstalt kann unter Beachtung von Abs. 4 die Daten gemäß Abs. 3
1. | mit weiteren eigenen Statistikdaten anhand des bPK-AS beziehungsweise der verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpfen und | |||||||||
2. | mit externen Datenbeständen verknüpfen, die ihr die wissenschaftliche Einrichtung zur Verfügung stellt, | |||||||||
soweit dies für das Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 erforderlich ist und für die wissenschaftliche Einrichtung eine Identifizierung der Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Abs. 4 nicht möglich wird, und zu den verknüpften Daten den Zugriff gemäß Abs. 3 einräumen. Die Daten gemäß Z 2 gelten auch als von der Bundesanstalt für Zwecke der Statistik erhobene Daten, soweit sie statistische Einheiten betreffen und dem keine Nutzungsrechte Dritter entgegenstehen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 hat die Bundesanstalt für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung fünf Jahre für wissenschaftliche Zwecke bereitzuhalten und ihr über entsprechendes Verlangen einen Online-Zugang zu diesen Daten einzuräumen. Die Bereithaltung der Daten ist gegen Kostenersatz zu verlängern. Die Bundesanstalt darf einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung einen Zugriff auf die Daten gemäß Z 2 nur mit Zustimmung der dateneinbringenden wissenschaftlichen Einrichtung einräumen. |
(6) Der Zugangsantrag gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:
1. | alle Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7; | |||||||||
2. | ein ausführlich beschriebenes Forschungsvorhaben gemäß Abs. 10; | |||||||||
3. | die hinreichend, insbesondere nach Einheiten, Merkmalen, Merkmalsausprägungen sowie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht spezifizierte Art der Statistikdaten, die für das Forschungsvorhaben unbedingt benötigt werden; | |||||||||
4. | die Verpflichtung der wissenschaftlichen Einrichtung, dass die Statistikdaten ausschließlich für das angegebene Forschungsvorhaben verwendet und die Hauptergebnisse des Forschungsvorhabens nach Abschluss des Forschungsvorhabens unentgeltlich über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; | |||||||||
5. | die Zusicherung, dass die Daten gemäß Abs. 3 bis 5 nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden und im Ergebnis des Forschungsvorhabens ein Rückschluss auf die Betroffenen (§ 3 Z 14) auch im Wege einer indirekten Identifikation ausgeschlossen ist und dass die Bundesanstalt für sämtliche Ansprüche, die möglicherweise auf Grund der Verletzung dieser Verpflichtung gegen sie erhoben werden sollten, schad-und klaglos gehalten wird; | |||||||||
6. | die Zusicherung, dass die Datensicherheitsmaßnahmen der Datenschutz-Grundverordnung und alle datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Vorgaben gemäß Abs. 7 Z 4 eingehalten werden; | |||||||||
7. | die Zusicherung, dass in wissenschaftlichen Publikationen über die Ergebnisse des Forschungsvorhabens die Mitwirkung der Bundesanstalt in der Funktion als „Austrian Micro Data Center“ bei der Datenaufbereitung genannt wird; | |||||||||
8. | die Zusicherung, dass nur Personen, die am Forschungsvorhaben der Einrichtung mitwirken, Zugang zu den zur Verfügung gestellten Statistikdaten erhalten, die sich schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß § 17 verpflichten. |
(7) Wissenschaftliche Einrichtungen, denen ein Online-Zugang eingeräumt werden soll, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | sie betreiben Forschung auf dem Niveau einer Universität oder Hochschule und machen diese der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich, | |||||||||
2. | die wissenschaftliche Einrichtung ist eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit Schwerpunkt Forschung, | |||||||||
3. | sie sind bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig und autonom, | |||||||||
4. | sie erfüllen die technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit, wie insbesondere dass | |||||||||
a. | nur Personen, die unmittelbar am Forschungsvorhaben mitwirken und sich schriftlich zur Geheimhaltung gemäß § 17 verpflichtet haben, auf die Daten gemäß Abs. 4 zugreifen dürfen; | |||||||||
b. | die Personen gemäß lit. a sich zudem schriftlich dazu verpflichtet haben, die seitens der Bundesanstalt für die Zwei-Faktor-Authentifizierung zugewiesenen persönlichen Zugangsdaten (Passwort und Sicherheitscode) geheim zu halten und nicht weiterzugeben. | |||||||||
Die Bundesanstalt hat die Namen der wissenschaftlichen Einrichtungen, denen ein Online-Zugang für Forschungsvorhaben eingeräumt wird, auf der Website zu veröffentlichen. |
(8) Folgende wissenschaftliche Einrichtungen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3, soweit ihre Tätigkeit im Schwerpunkt Forschung besteht:
1. | die Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, | |||||||||
2. | die Privathochschulen und Privatuniversitäten nach dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, | |||||||||
3. | die Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, | |||||||||
4. | die Pädagogischen Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, | |||||||||
5. | die AIT Austrian Institute of Technology GmbH, | |||||||||
6. | das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006, | |||||||||
7. | die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß § 1 des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921, | |||||||||
8. | die Silicon Austria Labs GmbH gemäß § 1 des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, BGBl. I Nr. 30/2018, | |||||||||
9. | die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, | |||||||||
10. | das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019, die Forschungsabteilungen in der öffentlichen Verwaltung und der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Budgetdienst des österreichischen Parlaments, soweit das Institut und die jeweiligen Forschungsabteilungen und der Budgetdienst bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig sind, | |||||||||
11. | die Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH, | |||||||||
12. | das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO), | |||||||||
13. | das Institut für Höhere Studien – Institute for Advanced Studies (IHS) sowie | |||||||||
14. | die Gesundheit Österreich GmbH, | |||||||||
15. | der Complexity Science Hub (CSH). |
(9) Einheiten der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 8 Z 10 können durch Erlass des jeweiligen obersten Leitungsorgans als Forschungsabteilung eingerichtet werden. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens gem. Abs. 10 sind Personen der Forschungsabteilungen bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig, autonom und weisungsfrei. Die Bundesanstalt hat auf ihrer Website eine Liste aller als Forschungsabteilungen eingerichteten Einheiten der öffentlichen Verwaltung zu veröffentlichen. Die zu diesem Zweck notwendigen Informationen werden der Bundesanstalt durch die obersten Leitungsorgane der jeweiligen Einheiten der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt.
(10) Das Forschungsvorhaben hat hinreichend genaue Angaben zu enthalten über:
1. | den rechtmäßigen Zweck des Forschungsvorhabens, | |||||||||
2. | die Gründe, warum die Statistikdaten für das Forschungsvorhaben benötigt werden, | |||||||||
3. | den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben mitwirken und einen Online-Zugang zu den Statistikdaten erhalten sollen und sich schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltung gemäß § 17 verpflichtet haben; weiters über die Art der Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen einerseits und der wissenschaftlichen Einrichtung andererseits, wobei hier nur ein Dienstvertrag zulässig ist, | |||||||||
4. | die gemäß Abs. 6 Z 3 spezifizierten Datenkategorien, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse und | |||||||||
5. | die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens. |
(11) Die wissenschaftlichen Einrichtungen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten, zu denen Zugang gewährt wird. Der Zugang zu den Statistikdaten muss jedenfalls auf die wissenschaftliche Einrichtung beschränkt bleiben. Die gemäß Abs. 4 aufbereiteten Daten dürfen nicht für Verwaltungszwecke verwendet werden. Statistische Einzeldaten, die nicht vollständig anonymisiert sind, dürfen weder direkt noch indirekt in die Verwaltung und wissenschaftliche Einrichtung zurückfließen. Der Online-Zugang gemäß Abs. 3 ist auch dann zu gewähren, wenn die wissenschaftliche Einrichtung das Forschungsvorhaben im Auftrag eines Dritten durchführt, sofern die Voraussetzungen der Abs. 6 bis 9 eingehalten werden.
(12) Die näheren Bestimmungen über den Online-Zugang zu den Statistikdaten, insbesondere über zusätzliche auf den Anlass bezogene Datensicherungsmaßnahmen sind in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 festzulegen.
(13) Auf die wissenschaftliche Einrichtung gemäß Abs. 3, den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 Z 3 mitwirken, ist § 17 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Die Abspeicherung von vertraulichen Daten (§ 3 Z 15) auf externe Datenträger, das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten oder die Verwendung vertraulicher Daten für andere als wissenschaftliche Zwecke stellt jedenfalls eine Verletzung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 Abs. 4 dar. Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt. Verstöße dagegen oder gegen datenschutzrechtliche Vorgaben gemäß Abs. 6 Z 6 durch die wissenschaftliche Einrichtung oder durch eine am Forschungsvorhaben mitwirkende Person bewirken außerdem, abhängig von der Schwere des Verstoßes, einen gänzlichen oder befristeten Ausschluss vom Datenzugang gemäß Abs. 3. Die Bundesanstalt hat die betroffene Einrichtung schriftlich vom Ausschluss zum Datenzugang unter Bekanntgabe der Dauer des Ausschlusses zu informieren. Die Bundesanstalt hat vom Ausschluss zum Datenzugang abzusehen, wenn die Einrichtung beweisen kann, dass konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen wurden, die geeignet sind, einen nochmaligen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß Abs. 6 Z 6 zu verhindern.
(14) Beim Kostenersatz gemäß Abs. 1 und 3
1. | sind die Kosten der Bundesanstalt für die fachliche Beratung in Bezug auf die notwendigen statistischen Daten und deren Verknüpfung für das konkrete Forschungsvorhaben zu berücksichtigen; | |||||||||
2. | dürfen die personellen und technischen Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur für den Fernzugriff nicht in Rechnung gestellt werden. | |||||||||
Die Bundesanstalt hat auf der Website die Stundensätze für die fachliche Beratung gemäß Z 1, für die Tätigkeit gemäß Abs. 5, die Tarife für die Einräumung eines Online-Zugangs für mehr als einen User und die Einheitstarife für die Nutzung der Rechner der Bundesanstalt für das Forschungsvorhaben zu veröffentlichen. |
(15) Nach Abschluss des Forschungsvorhabens gemäß Abs. 1 und 9 hat die wissenschaftliche Einrichtung die Ergebnisse des Forschungsvorhabens vor Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte mit den Auswertungen und der Beschreibung der angewandten Methodik an die Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat die bei der wissenschaftlichen Einrichtung dauerhaft verbleibenden statistischen Auswertungen und die Ergebnisse des Forschungsvorhabens dahingehend zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gemäß Abs. 5 Z 2 und § 31a Abs. 2 übermittelten Daten ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) im Sinne des § 19 Abs. 2 und statistische Einheiten, insbesondere Schulen und Unternehmen, ausgeschlossen werden kann. Andernfalls hat die Bundesanstalt von einer Übermittlung der betreffenden statistischen Auswertungen an die wissenschaftliche Einrichtung und die wissenschaftliche Einrichtung von einer Veröffentlichung der Forschungsergebnisse abzusehen. Die Prüfung durch die Bundesanstalt hat unter Beachtung der Grundsätze der Relevanz und Sparsamkeit stichprobengestützt und unter Anwendung automatisierter Algorithmen zu erfolgen. Weiters hat die Bundesanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Einräumen des Online-Zugang auf der Website unter Angabe der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung zu veröffentlichen, für welches Forschungsvorhaben auf welche Arten von Statistikdaten ein Online-Zugang eingeräumt worden ist und den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens.
(16) Beabsichtigt die Bundesanstalt einen Antrag auf allgemeinen Online-Zugang (Abs. 7) oder einen Online-Zugang (Abs. 3) abzulehnen oder die wissenschaftliche Einrichtung vom Online-Zugang auszuschließen (Abs. 13), hat sie vor Information des Antragstellers unter Angabe der Gründe hiefür den Statistikrat zu befassen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Statistikrat einen Ausschuss aus 5 Mitgliedern des Statistikrates zu bestellen, darunter die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Der Ausschuss hat innerhalb von zwei Wochen eine begründete Stellungnahme und eine Empfehlung, wie mit dem Antrag weiter vorzugehen ist, abzugeben. Der Ausschuss ist in diesem Zusammenhang berechtigt, vom Antragsteller direkt Informationen und Unterlagen anzufordern, den Antragsteller zu hören und Sachverständige zuzuziehen.
(1) Die Bundesanstalt hat als Auftragsverarbeiter für die in § 2d Abs. 2 Z 3 des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, genannten registerführenden Stellen mitzuwirken und dabei sicherzustellen, dass:
1. | bei Einräumung des Online-Zugangs gemäß § 31 Abs. 3 und 4 § 31 sinngemäß mit folgenden Maßgaben angewendet wird: | |||||||||
a) | an die Stelle der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 7 bis 9 treten die Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 FOG; | |||||||||
b) | an die Stelle der wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 31 Abs. 7 und 8 treten die wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 FOG; | |||||||||
c) | an die Stelle der Statistikdaten treten die in den Verordnungen gemäß § 38b FOG freigegebenen Daten der Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG („Registerforschungsdaten“); | |||||||||
d) | an die Stelle der Erforderlichkeit gemäß § 31 Abs. 9 tritt die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 FOG; | |||||||||
e) | wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 FOG, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden, oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, kein Online-Zugang auf Daten von Unternehmen in den Registern eingeräumt werden darf, die im selben Marktsegment tätig sind; | |||||||||
2. | die Datensicherheitsmaßnahmen des § 31 Abs. 4 eingehalten werden; | |||||||||
3. | bei Anträgen, die auf eine Verknüpfung | |||||||||
a) | mit Registerforschungsdaten (Z 1 lit. c) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 Z 3 FOG eingehalten werden; | |||||||||
b) | mit externen Datenbeständen (§ 31 Abs. 5 Z 2) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 5 eingehalten werden; | |||||||||
4. | Anträge auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 3 geprüft werden; | |||||||||
5. | Ergebnisse der Prüfung gemäß Z 4 sowie die Angabe, welche Daten des jeweiligen Registers für das Forschungsvorhaben erforderlich sind, an die betreffende registerführende Stelle mitgeteilt werden sowie | |||||||||
6. | nach Freigabe des Online-Zugangs durch die registerführende Stelle zu den Daten gemäß Z 5 und Bezahlung durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller der Fernzugriff für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung auf diese Daten innerhalb der Frist gemäß Art. 12 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung eingeräumt wird. |
(2) Die registerführenden Stellen haben nach Freigabe des Zugangs zu den Daten gemäß Abs. 1 Z 6 diese der Bundesanstalt unter Verwendung des bPK-AS elektronisch zu übermitteln. Die registerführenden Stellen sowie die für die Register zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen diese Daten jedenfalls auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten. Die registerführenden Stellen (§ 2d Abs. 2 Z 3 FOG) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) § 31 Abs. 13 und 14 sowie § 38b Z 2 FOG sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Soll auf Antrag der wissenschaftlichen Einrichtung gemäß § 2b Z 12 FOG der Zugang zu den Daten der registerführenden Stellen gemäß Abs. 1 nicht im Wege des Online-Zugangs erfolgen, hat die Bundesanstalt unter sinngemäßer Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 den Zugang einzuräumen. Gleiches gilt, wenn im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 4 seitens der Bundesanstalt festgestellt wird, dass bei der wissenschaftlichen Einrichtung keine gesicherte Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger gegeben ist.
Bei Anträgen gemäß § 31a Abs. 1, die auf die Verknüpfung von Statistik und Registerforschungsdaten gerichtet sind, sind die Voraussetzungen des § 31 und des § 31a einzuhalten.
Die Bundesanstalt hat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:
1. | dem/der für Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung zuständigen Bundesminister/in die für die Berichtslegung gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 FOG in Bezug auf die Mitwirkung gemäß § 31a und § 31b erforderlichen Informationen und | |||||||||
2. | dem/der jeweils für das Register gemäß § 38b FOG zuständigen Bundesminister/in jene Informationen, welche in Bezug auf die Mitwirkung gemäß § 31a und § 31b erforderlich sind. |
(1) Registerführende Stellen (§ 2d Abs. 2 Z 3 FOG) können die Bundesanstalt gegen Kostenersatz mit dem technischen Betrieb von bestimmten, von ihnen geführten und bundesgesetzlich vorgesehenen Registern gemäß Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung mittels Vereinbarung beauftragen. In diesem Fall gilt für die Bundesanstalt Betriebspflicht. Die registerführenden Stellen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der/die für das betreffende Register zuständige Bundesminister/Bundesministerin im Einvernehmen mit dem/der Bundeskanzler/Bundeskanzlerin, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Bundesanstalt durch Verordnung mit dem Daten-Hosting gegen Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung betrauen.
(3) Registerführende Stellen haben den beabsichtigten Wechsel zur Bundesanstalt mit Wirkung zum 31. Dezember ihrem bisherigen Auftragsverarbeiter schriftlich mitzuteilen. Die Beauftragung der Bundesanstalt darf
1. | nur aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung und | |||||||||
2. | frühestens nach Ablauf eines Geschäftsjahres des bisherigen Auftragsverarbeiters nach Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung über den beabsichtigten Wechsel | |||||||||
erfolgen. |
(4) Die in den gegenständlichen Registern geführten Daten gelten nicht als von der Bundesanstalt erhobene Statistikdaten. Die Verarbeitung dieser Daten durch die Bundesanstalt für andere Zwecke als die des Daten-Hostings ist an die Zustimmung der jeweils registerführenden Stelle gebunden. Eine etwaige Veröffentlichungspflicht entfällt.
(5) Beim Kostenersatz gemäß Abs. 1 dürfen nur die personellen und technischen Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur in Rechnung gestellt werden.
(6) Die für die Register gemäß Abs. 1 zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen die Daten der betreffenden Register jedenfalls im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten.
(Anm.: 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
Der Bund refundiert der Bundesanstalt jährlich die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2014, tatsächlich an die Vertragsbediensteten gemäß § 56 Abs. 1 ausgezahlten Abfertigungen bis zu der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehenen Höhe.
(1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Österreichischen Statistischen Zentralamt als Bundesdienststelle verwaltete bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und vom Österreichischen Statistischen Zentralamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesanstalt über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Bundesanstalt zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ist anzuwenden.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 genutzten Bundesgebäude und Räumlichkeiten in Bundesgebäuden der Bundesanstalt zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Mietvertrages, der mit Wirksamkeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen ist.
(1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Bundesanstalt oder von anderen Personen im Auftrag der Bundesanstalt auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Bundesanstalt und die Bundesanstalt ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 Zivilprozeßordnung RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 Zivilprozeßordnung). Die Bundesanstalt und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Bundesanstalt Rückersatz begehren.
(3) Hat die Bundesanstalt gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Bundesanstalt oder von anderen Personen im Auftrag der Bundesanstalt in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Bundesanstalt dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
(5) Hat die Bundesanstalt Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Bundesanstalt den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
Die Organe der Bundesanstalt sind:
1. | Leitung der Bundesanstalt (§§ 37 bis 43); | |||||||||
2. | Statistikrat (§§ 44 bis 47); | |||||||||
3. | Wirtschaftsrat (§§ 48 bis 52). |
(1) Die Leitung der Bundesanstalt besteht aus dem Leiter für die Wahrnehmung der fachstatistischen Angelegenheiten (fachlicher Leiter) und dem Geschäftsführer für die übrigen Angelegenheiten der Bundesanstalt (kaufmännischer Geschäftsführer). Sie können die Bezeichnung Generaldirektor mit dem Zusatz des jeweiligen Aufgabenbereiches führen.
(2) Auf die Bestellung des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Sie sind durch den Bundeskanzler auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung zum fachlichen Leiter und zum kaufmännischen Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundeskanzler aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.
(4) Der fachliche Leiter und der kaufmännische Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Bundesanstalt aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt gegenüber dem Bundeskanzler erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und des Statistikrates zu verständigen.
(1) Dem/Der fachlichen Leiter/Leiterin obliegt die Leitung der Bundesanstalt in fachlichen und hoheitlichen Aufgaben. Soweit er/sie hoheitlich tätig ist, unterliegt er/sie den Weisungen des/der zuständigen Bundesministers/Bundesministerin. In allen wissenschaftlich methodischen Fragen und bei der Erstellung, Entwicklung und Veröffentlichung von Statistiken ist er/sie weisungsfrei und unabhängig. Dem/der fachlichen Leiter/Leiterin sind alle Bediensteten der Bundesanstalt, soweit sie mit fachstatistischen Angelegenheiten betraut sind, fachlich unterstellt und unterliegen dessen/deren fachlichen Weisungen.
(2) Dem/Der kaufmännischen Geschäftsführer/Geschäftsführerin obliegen die betriebswirtschaftliche Leitung der Bundesanstalt und alle übrigen Aufgaben, die nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin obliegen. Soweit Bedienstete der Bundesanstalt nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin unterstellt sind, unterliegen sie den Weisungen des/der kaufmännischen Geschäftsführers/Geschäftsführerin. Der/die kaufmännische Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die Grundsätze des unternehmerischen Geschäftsverkehrs zu beachten.
(3) Der kaufmännische Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Bundesanstalt entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(4) Das Zusammenwirken des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers ist in einer Geschäftseinteilung festzulegen, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Dabei ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten die Herstellung des Einvernehmens des kaufmännischen Geschäftsführers mit dem fachlichen Leiter vorzusehen:
1. | Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Bundesanstalt; | |||||||||
2. | Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden und fachstatistischen Angestellten der Bundesanstalt; | |||||||||
3. | Aufnahme von leitenden und fachstatistischen Angestellten; | |||||||||
4. | Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen. |
(5) Kommt es zu keinem Einvernehmen gemäß Abs. 4, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind unverzüglich dem Statistik- und dem Wirtschaftsrat mitzuteilen. Im Falle der Wahrnehmung des Dirimierungsrechtes kann der fachliche Leiter innerhalb von drei Tagen den Wirtschaftsrat anrufen. Der Wirtschaftsrat hat innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Der kaufmännische Geschäftsführer hat bis zur Entscheidung des Wirtschaftsrates oder, wenn der Wirtschaftsrat nicht innerhalb der Frist entscheidet, bis zum Ablauf der Frist die Durchführung seiner Entscheidung aufzuschieben.
(1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.
(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.
(3) Das Jahresarbeitsprogramm, Vierjahresarbeitsprogramm, Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personaleinsatz und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. In den Budgets sind vorrangig die Aufwendungen für die Gemeinschaftsstatistiken, gesetzlichen Statistiken und sonstige gesetzlich übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.
(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.
(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende November die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.
(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 28, BGBl. I Nr. 205/2021)
(1) Die Leitung der Bundesanstalt hat dem Wirtschaftsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Bundesanstalt zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Weiters hat sie dem Wirtschaftsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Bundesanstalt im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Bundesanstalt von erheblicher Bedeutung sind, dem Wirtschaftsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2) Der Jahresbericht, die Quartalsberichte, das mehrjährige Arbeits- und Budgetprogramm sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Wirtschaftsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Wirtschaftsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.
Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Geschäftsführung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
(1) Die Bundesanstalt wird bei der Wahrnehmung der fachstatistischen und der hoheitlichen Aufgaben vom fachlichen Leiter vertreten. Er kann nach Anhörung des kaufmännischen Geschäftsführers geeignete Bedienstete der Bundesanstalt zur selbständigen Behandlung von bestimmten fachstatistischen und hoheitlichen Aufgaben ermächtigen. Diese Bediensteten haben für den/die fachliche/n Leiter/Leiterin der Bundesanstalt zu zeichnen.
(2) In allen übrigen Angelegenheiten wird die Bundesanstalt durch den kaufmännischen Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Bundesanstalt wird durch die von ihm in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Bundesanstalt geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Bundesanstalt geschlossen werden sollte. Der kaufmännische Geschäftsführer ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Bundesanstalt gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen.
(3) Im Verhinderungsfall wird der/die kaufmännische Geschäftsführer/Geschäftsführerin durch einen von ihm/ihr bestimmten geeigneten Bediensteten der Bundesanstalt und der/die fachliche Leiter/Leiterin durch einen von ihm/ihr bestimmten geeigneten Bediensteten vertreten. Diese Bediensteten haben für den fachlichen Leiter/die fachliche Leiterin der Bundesanstalt bzw. für den kaufmännischen Geschäftsführer/die kaufmännische Geschäftsführerin zu zeichnen.
(4) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter sind der Bundesanstalt gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Wirtschaftsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Bundesanstalt zu vertreten, festgesetzt sind. Bei Abschluß von Verträgen gemäß § 23 Abs. 2 hat der kaufmännische Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem fachlichen Leiter vorzugehen. Kommt es zu keiner Einigung, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend. In diesem Fall ist der Wirtschaftsrat hievon zu informieren.
(5) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sowie das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben ein neuer kaufmännischer Geschäftsführer und fachlicher Leiter ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als kaufmännischer Geschäftsführer oder als fachlicher Leiter eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.
(6) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung des Wirtschaftsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.
(7) Die Zeichnung von Willenserklärungen für die Bundesanstalt geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu dem Namen der Bundesanstalt ihre Unterschrift hinzufügen.
(8) Die Abgabe einer Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die Bundesanstalt können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.
Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Bundesanstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und durch einen Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluß ist beim Firmenbuch einzureichen. Aufgrund des § 32a findet auf die Anwartschaften dieser Abfertigungen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 211 UGB keine Anwendung.
(1) Die Bundesanstalt hat einen Statistikrat.
(2) Der Statistikrat besteht aus 16 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden:
1. | vier Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt, | |||||||||
2. | je ein Mitglied wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen, von dem/der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in, von dem/der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in, von dem/der für Soziales zuständigen Bundesminister/in und von dem/der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in entsandt, | |||||||||
3. | je ein Mitglied wird von der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes und von der Landeshauptmännerkonferenz entsandt. |
(3) Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistikrates erforderliche fachliche Eignung besitzen und sind in Ausübung dieser Funktion weisungsfrei. Die Mitglieder des Statistikrates werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Statistikrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Statistikrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Statistikrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Statistikrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Statistikrat zusammentritt.
(4) Die Mitglieder des Statistikrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
1. | das Mitglied dies beantragt; | |||||||||
2. | das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht; | |||||||||
3. | das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist. |
(5) Der Vorsitzende des Statistikrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.
(6) Die Statistikratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder Bedienstete der Bundesanstalt oder Mitglied des Wirtschaftsrates sein.
(7) Der Statistikrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung ist die Möglichkeit der Abgabe von Minderheitenvoten vorzusehen.
(8) Die Mitglieder des Statistikrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.
(9) Nach Abs. 2 Z 1 und 2 bestellte oder entsandte Mitglieder des Statistikrates dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein. Dies gilt auch für Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben
(10) Bei der Bestellung der Mitglieder des Statistikrates ist nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten.
(1) Der Statistikrat hat nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, eine Sitzung abzuhalten.
(2) Der Statistikrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der kaufmännische Geschäftsführer und fachliche Leiter der Bundesanstalt sind von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
(3) Mindestens zwei Mitglieder des Statistikrates, der kaufmännische Geschäftsführer oder der fachliche Leiter können unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Statistikrates unverzüglich ihn einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(4) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Statistikrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Statistikrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
(1) Der Statistikrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) In dringenden Fällen kann schriftlich oder auf eine andere Art gemäß § 51 Abs. 3 abgestimmt werden, ohne daß der Statistikrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Statistikrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht. Ein Beschluß kommt zustande, wenn alle Statistikratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
(4) Ein Mitglied des Statistikrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(5) Der Statistikrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse zu dem Zweck bestellen, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.
(1) Der Statistikrat hat folgende Aufgaben:
1. | Erstattung eines jährlichen Berichtes zur Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 durch die Bundesanstalt; | |||||||||
2. | Abgabe von Empfehlungen: | |||||||||
a) | zur Gestaltung von Verwaltungsdaten, damit diese auch für statistische Zwecke herangezogen werden können und | |||||||||
b) | zur Koordinierung der Bundesministerien und der Organe der Bundesstatistik in Angelegenheiten der Statistik des Bundes und der Europäischen Union. | |||||||||
3. | Abgabe von Stellungnahmen: | |||||||||
a) | zu Verordnungsentwürfen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 und zu deren geplanten Umsetzung sowie zu Gesetzesentwürfen, die die Statistik betreffen; | |||||||||
b) | zu Verordnungsentwürfen gemäß den §§ 5 bis 7; | |||||||||
c) | zu Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen. | |||||||||
4. | Erstattung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Budgets gemäß § 39. |
(2) Der Statistikrat erstattet:
1. | den Bericht gemäß Abs. 1 Z 1 an den Bundeskanzler und gleichzeitig an die Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt und | |||||||||
2. | die Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 an den Bundeskanzler, den zuständigen Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt. |
(3) Der Statistikrat erstattet außerdem dem Bundeskanzler einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen ist. .Der Tätigkeitsbericht hat alle Empfehlungen des Statistikrats und insbesondere Informationen über die Einhaltung der Wissenschafts- und Datenschutzstandards zu beinhalten. Nach Übermittlung des Tätigkeitsberichtes an den Bundeskanzler ist dieser auf der Website der Bundesanstalt zu veröffentlichen.
(4) Die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Regelungen über die Abgabe von Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Rechtssetzung der Europäischen Union bleiben durch Abs. 1 Z 3 lit. c unberührt.
(5) Der Statistikrat hat mit Unterstützung der Geschäftsführung der Bundesanstalt seinen Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Statistiken eine Schätzung der voraussichtlich damit verbundenen Mehr- oder Minderkosten anzuschließen.
(6) Die Leitung der Bundesanstalt hat auf Verlangen des Statistikrates die für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und diese erforderlichenfalls zu erläutern. Weiters hat die Bundesanstalt nach Abschluss von Forschungsvorhaben gemäß §§ 31 bis 31b dem Statistikrat über die wesentlichen Ergebnisse, die hiefür herangezogenen Datenarten und die angewandten wissenschaftlichen Methoden bei der Auswertung der Daten zu berichten.
(1) Die Bundesanstalt hat einen Wirtschaftsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden wie folgt bestellt:
1. | drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt, | |||||||||
2. | je ein Mitglied wird entsandt: | |||||||||
a) | vom/von der Bundesminister/in für Finanzen, | |||||||||
b) | vom/von der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in, | |||||||||
c) | vom/von der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in, | |||||||||
d) | vom/von der Bundesminister/in für Inneres und | |||||||||
e) | vom/von der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in. | |||||||||
3. | vier Mitglieder werden gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt. |
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Wirtschaftsrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.
(4) Die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Wirtschaftsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
1. | das Mitglied dies beantragt; | |||||||||
2. | das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht; | |||||||||
3. | das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist. |
(5) Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.
(6) Die Wirtschaftsratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder leitende Angestellte der Bundesanstalt sein.
(7) Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(8) Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist.
(9) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.
(1) Der Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.
(2) Zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist ein Ausschuß zu bestellen.
(3) Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes in den Wirtschaftsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Bundesanstalt und dem kaufmännischen Geschäftsführer oder dem fachlichen Leiter betreffen.
(1) Der Wirtschaftsrat muß mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.
(2) Der Wirtschaftsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der kaufmännische Geschäftsführer und fachliche Leiter der Bundesanstalt sind von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
(3) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrates, der kaufmännische Geschäftsführer oder der fachliche Leiter können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Wirtschaftsrates ihn unverzüglich einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens fünf Wirtschaftsratsmitgliedern oder von der Leitung der Bundesanstalt nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Wirtschaftsrat einberufen.
(4) An den Sitzungen des Wirtschaftsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Wirtschaftsrat noch der Leitung der Bundesanstalt angehören, nicht teilnehmen. Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Wirtschaftsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.
(5) Ein Mitglied des Wirtschaftsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
(1) Der Wirtschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) In dringenden Fällen kann schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne daß der Wirtschaftsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Wirtschaftsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht.
(4) Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluß zustande, wenn alle Wirtschaftsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Wirtschaftsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.
(1) Der Wirtschaftsrat hat die Leitung der Bundesanstalt in ihrer wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates sind der Bundesanstalt gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit des Statistikrates gemäß § 47 und die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundeskanzlers und der Bundesminister bleiben unberührt.
(2) Der Wirtschaftsrat kann von der Leitung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen, verlangen; lehnt die Leitung der Bundesanstalt die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt fünf Wirtschaftsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
(3) Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften der Bundesanstalt, soweit sie nicht dem Statistikgeheimnis unterliegen sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Der Wirtschaftsrat hat den Bundeskanzler zu informieren, wenn das Wohl der Bundesanstalt es erfordert.
(5) Dem Wirtschaftsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses; | |||||||||
2. | Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Bundesanstalt und Berichterstattung darüber an den Bundeskanzler; | |||||||||
3. | Beschlußfassung über die mehrjährigen Gesamtplanungen sowie der Arbeitsprogramme und Budgets (§ 39) sowie der Kostenersätze (§ 32); | |||||||||
4. | Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Bundesanstalt; | |||||||||
5. | Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Bundesanstalt; | |||||||||
6. | Erlassung einer Geschäftsordnung für den kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt, in der Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluß von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Wirtschaftsrates einzuholen ist; | |||||||||
7. | Beschlußfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler zur Abberufung des kaufmännischen Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit; | |||||||||
8. | Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben; | |||||||||
9. | Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an den kaufmännischen Geschäftsführer, den fachlichen Leiter und an leitende Angestellte; | |||||||||
10. | Beschlußfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates; | |||||||||
11. | Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers. |
(6) Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 5 Z 2 an den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Bundesanstalt während des Geschäftsjahres geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
(7) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Wirtschaftsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(1) Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht:
1. | bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, Z 3, Z 5, Z 7 und Z 9 dem zuständigen Bundesminister; | |||||||||
2. | in den übrigen Angelegenheiten dem Bundeskanzler. |
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. | die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, | |||||||||
2. | die Erfüllung der der Bundesanstalt nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und | |||||||||
3. | die Gebarung der Bundesanstalt. |
(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundeskanzler oder Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4) Dem Bundeskanzler obliegt:
1. | die Feststellung des Jahresabschlusses; | |||||||||
2. | die Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Wirtschaftsrates; | |||||||||
3. | die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates; | |||||||||
4. | die Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses; | |||||||||
5. | die Genehmigung der Budgets (§ 39 Abs. 2 und 3) sowie der Kostenersätze (§ 32); | |||||||||
6. | die Genehmigung der Geschäftseinteilung gemäß § 38 Abs. 4. |
(5) Wird vom Bundeskanzler die Genehmigung des Budgets versagt, hat die Leitung der Bundesanstalt ein entsprechend revidiertes Budget zu erstellen und nach Befassung des Wirtschaftsrates dieses zur Genehmigung dem Bundeskanzler vorzulegen. Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Budgets sowie der Kostenersätze hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(1) Der Bundeskanzler und der jeweilige Bundesminister haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 mit Bescheid Entscheidungen von Organen der Bundesanstalt aufzuheben sowie den ihren Genehmigungsvorbehalt unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von Entscheidungen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung
1. | von einem unzuständigen Organ der Bundesanstalt getroffen wurde oder | |||||||||
2. | im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht. |
(2) Die Organe der Bundesanstalt sind im Fall des Abs. 1 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundeskanzlers und des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe Parteistellung.
(4) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig.
(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt des „Österreichischen Statistischen Zentralamtes“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird vom kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.
(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 im Planstellenbereich „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einem Tochterunternehmen der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugewiesen oder zu einer anderen Bundesdienststelle dienstzugeteilt oder versetzt werden. Die dem Planstellenbereich „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.
(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese Arbeitnehmer § 56 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Bundesanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6) Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht für die Beamten, deren Arbeitsplatz sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 im Datenverarbeitungsregister befindet.
(1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluß sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(3) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundeskanzler wahr.
(4) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Bundesanstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Bundesanstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.
(5) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Bundesanstalt übernommen.
(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
(7) Abs. 1 bis 6 gilt nicht für die Bediensteten, deren Arbeitsplatz sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 im Datenverarbeitungsregister befindet.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Auf die Arbeitnehmer der Bundesanstalt ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.
Dem bisherigen Dienststellenausschuß beim Österreichischen Statistischen Zentralamt obliegt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die Funktion des Betriebsrates der Bundesanstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.
(1) Die Bundesanstalt gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Bundesanstalt Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Die Anstalt ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren befreit.
Die Bundesanstalt hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, anzuwenden.
(1) Die Bundesanstalt ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
(2) Der kaufmännische Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluß eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2000 in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2000 abzuschließen, zu führen.
(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 56 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Bis 31. Dezember 2000 sind neu eintretende Bedienstete der Anstalt, ausgenommen die leitenden Angestellten, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu behandeln. § 56 Abs. 2 findet auf diese Bediensteten sinngemäß Anwendung.
(1) Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt entsprechend den Fachgebieten der Bundesstatistik Fachbeiräte zu errichten.
(2) Die Fachbeiräte bestehen jeweils:
1. | aus Vertretern der fachlich betroffenen Stellen (Bundeskanzleramt, Bundesministerien, Rechnungshof, Ämter der Landesregierungen, Oesterreichische Nationalbank, Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, Österreichischer Landarbeiterkammertag, Österreichischer Städtebund, Österreichischer Gemeindebund); | |||||||||
2. | aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten; | |||||||||
3. | aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie. |
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 werden von der betreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.
(4) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt durch die entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch den Bundeskanzler.
(5) Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt oder ein von ihm bestimmter Bediensteter der Bundesanstalt.
(6) Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung „Kommerzialrat für die Statistik“ zu führen.
Aufgabe der Fachbeiräte ist die Beratung der Bundesministerien, der Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt in fachlichen Fragen der Bundesstatistik.
(1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt aufzukommen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über die Geschäftsordnung der Fachbeiräte hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.
(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.
Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, bleibt unberührt.
(2) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.
Die durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 für das Österreichische Statistische Zentralamt wahrgenommenen Aufgaben für die Bundesanstalt auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesanstalt nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Leitung der Bundesanstalt sowie der Mitglieder des Wirtschafts- und Statistikrates so vorzunehmen, daß diese zum 1. Jänner 2000 ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91/1965, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | Hinsichtlich der §§ 23 bis 31, § 32 Abs. 1 bis 3, Abs. 9 bis 11 und 13, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, §§ 40 bis 43, § 44 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 bis 8, §§ 45 bis 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 9, §§ 50 bis 52, § 53 Abs. 1 Z 2, § 55, § 56 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7, § 57, § 61, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und 7, §§ 64 und 65, §§ 68 bis 72 der Bundeskanzler; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 35 und des § 60 Abs. 1 und Abs. 2, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 60 Abs. 2, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
4. | hinsichtlich der §§ 58, 59 und 62 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales; | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 bis 8, § 39 Abs. 7 und § 53 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
6. | hinsichtlich des § 33 und § 56 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
7. | hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; | |||||||||
8. | hinsichtlich des § 8 Abs. 1 letzter Satz der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
9. | hinsichtlich des § 11 Abs. 4 zweiter Satz und des § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 12 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
10. | hinsichtlich des § 19 Abs. 1 letzter Satz und des § 47 Abs. 3 die Bundesregierung; | |||||||||
11. | im übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister. |
1. | Bevölkerung | |||||||||
2. | Bildung | |||||||||
3. | Kultur | |||||||||
4. | Arbeitsmarkt und Unternehmen | |||||||||
5. | Einkommen, Konsum und Vermögen ausgenommen Finanzvermögen | |||||||||
6. | Soziale Wohlfahrt | |||||||||
7. | Bauten | |||||||||
8. | Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei | |||||||||
9. | Stand, Entwicklung und Grundlagen der nicht landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige | |||||||||
10. | Preise | |||||||||
11. | Wissenschaft, Forschung, Innovation, Technologie und Informationsgesellschaft | |||||||||
12. | Tourismus | |||||||||
13. | Binnenschiffahrt | |||||||||
14. | Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung | |||||||||
15. | Klimaschutz, Umwelt und Energie | |||||||||
16. | Gebarungen | |||||||||
17. | Steuern und Einheitswerte | |||||||||
18. | Gesamtrechnungen |
Anlage II | ||
Erhebung/Statistik |
| Periodizität |
Agrarstrukturerhebung (Stichprobe) |
| 2-Jahres-Zyklus |
Agrarstrukturerhebung (Vollerhebung) |
| 10-Jahres-Zyklus |
Allgemeine Viehzählung (Stichprobe) |
| jährlich |
Allgemeine Viehzählung (Vollerhebung) |
| 10-Jahres-Zyklus |
Anbau auf dem Ackerland |
| jährlich |
Aquakulturen |
| jährlich |
Außenhandelsstatistik EXTRASTAT |
| monatlich |
Außenhandelsstatistik INTRASTAT |
| monatlich |
Baukostenindex für Wohnhaus- und Siedlungsbau |
| monatlich |
Baupreisindex für Hoch- und Tiefbau |
| vierteljährlich |
Begutachtung gemäß § 57a Kraftfahrgesetz 1967 |
| jährlich bis 2012 |
Bestand und Zulassung von Kraftfahrzeugen |
| monatlich |
Bevölkerungsstände und Bevölkerungsprognosen |
| jährlich |
Bildungswesen-Statistik |
| jährlich |
| Studienanfänger- und Absolventenbefragung (Universitäten, Hochschulen) | laufend |
Binnenschifffahrtsstatistik |
| monatlich |
Demographische Synthesen |
| jährlich |
Demographische Tafeln |
| jährlich |
Energiestatistik: | Energiebilanzen | jährlich |
| Erhebung der Energie produzierender Bereich | 2-Jahres-Zyklus |
| Mikrozensus Sonderprogramm Energieeinsatz der Haushalte | 2-Jahres-Zyklus |
Erhebung von Obstanlagen |
| 5-Jahres-Zyklus |
Ernteerhebung (Ernteberichterstattung) |
| monatlich |
Erwerbsstatistik: | Erwerbstätigkeit, Arbeitsmarkt, | monatlich |
| Sozialversicherung |
|
| Abgestimmte Erwerbsstatistik | jährlich |
Erzeugerpreisindex für Sachgüter |
| monatlich |
Europäische Arbeitskostenerhebung |
| 4-Jahres-Zyklus |
Europäische Verdienststrukturerhebung |
| 4-Jahres-Zyklus |
Europäischer Arbeitskostenindex (LCI) |
| vierteljährlich |
Forschung- und Entwicklungsstatistik (F&E)im Unternehmenssektor |
| |
| (Firmeneigener Bereich) | 2-Jahres-Zyklus |
Forschung- und- Entwicklungsstatistik (F&E) - in allen volkswirtschaftlichen Sektoren |
| |
| (mit Ausnahme des Unternehmens-sektors, firmeneigener Bereich) | 2-Jahres-Zyklus |
Forschung- und Entwicklungsstatistik (F&E) | -Jahresauswertungen | jährlich |
Futtermittelbilanzen |
| jährlich |
Gebarungsstatistik - öffentlichen Sektor |
| jährlich |
Gebäude- und Wohnbaustatistik |
| vierteljährlich |
Geflügelproduktion |
| monatlich |
Gerichtliche Kriminalstatistik |
| jährlich |
Großhandelspreisindex |
| monatlich |
Gütereinsatz im Produzierenden Bereich |
| jährlich |
HarmonisierterVerbraucherpreisindex: | laufend | monatlich |
| Revision | 5-Jahres-Zyklus |
Investitionsgüterpreisindex |
| laufend |
Jagdstatistik |
| jährlich |
Konjunkturerhebung im Produzierenden Bereich | monatlich | |
Konjunkturerhebung im Dienstleistungsbereich: | Groß- und Einzelhandel | monatlich |
| Sonstige Dienstleistungen | vierteljährlich |
Konsumerhebung |
| 5-Jahres-Zyklus |
Krankenbewegung (Spitalsentlassungsstatistik) | jährlich | |
Krebsstatistik (-register) | jährlich | |
Land- und forstwirtschaftliche Erzeugerpreise | monatlich | |
Land- und forstwirtschaftliche Gesamtrechnung | jährlich | |
Laufende Einkommensstatistiken |
| jährlich |
Leistungs- und Strukturerhebung |
| jährlich |
Lenkerberechtigungen |
| jährlich |
LFBIS (= Land- und forstwirtschaftliches Betriebs-Informations-System) | laufend | |
Luftverkehrsstatistik |
| monatlich |
Milcherzeugung und -verwendung |
| monatlich |
Mikrozensus: | Grundprogramm | vierteljährlich |
| Sonderprogramm Arbeitskräfteerhebung | jährlich |
| Arbeitskräfteerhebung-ad-hoc-Modul | jährlich |
Natürliche Bevölkerungsbewegung einschließlich Todesursachen | monatlich | |
Ökopunktestatistik |
| vierteljährlich |
Produktionsindizes |
| monatlich |
Produktivitätsindizes |
| monatlich |
Räumliche Gliederungen für statistische Auswertungen | laufend | |
Register: |
|
|
| Unternehmensregister (§ 25) | Errichtung |
| Register der statistischen Einheiten (§ 25a) | laufend |
| INTRASTAT Unternehmensregister | laufend |
| Gebäude- und Wohnungsregister | laufend |
| Land- und forstwirtschaftliches Register | laufend |
| Informationsverpflichtungsdatenbank gemäß § 6 USPG | Errichtung |
Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung 2011 | Durchführung | |
Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Vorbereitung) | laufend | |
Rinderzählung (Stichprobe) | halbjährlich | |
Schienengüterverkehrsstatistik | monatlich | |
Schlachtungsstatistik (Schlachtgewichte, Fleischanfall, Schlachtungen) | monatlich | |
Schweinezählung (Stichprobe) | halbjährlich | |
Statistik der Aktiengesellschaften | jährlich | |
Statistische Klassifikationen | laufend | |
Steuerstatistik | jährlich | |
Straßengüterverkehrsstatistik | vierteljährlich | |
Tariflohnindex: | laufend | monatlich |
| Revision | 10-Jahres-Zyklus |
Tourismusstatistik: | Kapazität der Beherbergungsbetriebe | jährlich |
| Ankünfte und Übernachtungen | monatlich |
| Mikrozensus-Sonderprogramm Urlaubsreisen der Österreicher | jährlich |
| Urlaubs- und Geschäftsreisen der Österreicher | vierteljährlich |
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen: |
| |
| VGR-Jahresrechnung | jährlich |
| VGR-Quartalsrechnung | vierteljährlich |
| Input-Output-Statistik | jährlich |
| EU-Eigenmittelberechnungsgrundlagen | jährlich |
| Regionale Konten und Indikatoren | jährlich/ad hoc |
| Volkswirtschaftliche Sektorkonten und Staat: | vierteljährlich/halb-jährlich/jährlich |
| Sektorkonten Staat-Quartalsrechnung | vierteljährlich |
| Maastricht-Indikatoren | halbjährlich |
Wanderungsstatistik aus dem ZMR |
| jährlich |
Weinernte, Weinvorräte |
| monatlich |
Weingartengrunderhebung |
| 10-Jahres-Zyklus |
Weingartenzwischenerhebung |
| jährlich |
Wohnbaukosten, Wohnbaufinanzierung |
| jährlich |
BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
BGBl. I Nr. 92/2007 (NR: GP XXIII RV 202 AB 311 S. 37. BR: AB 7794 S. 750.)
BGBl. I Nr. 125/2009 (NR: GP XXIV RV 320 AB 419 S. 46. BR: 8199 AB 8216 S. 779.)
[CELEX-Nr.: 32002L0091]
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
[CELEX-Nr.: 32008L0008]
BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
[CELEX-Nr.: 32016L0680]
BGBl. I Nr. 205/2021 (NR: GP XXVII RV 1098 AB 1152 S. 131. BR: 10770 AB 10789 S. 934.)
Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück 1. Abschnitt | |
§ 1. | Zielbestimmung |
§ 2. | Bundesstatistik |
§ 3. | Begriffsbestimmungen |
§ 4. | Angeordnete Statistiken und Erhebungen |
§ 5. | Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Erhebungen |
§ 6. | Arten statistischer Erhebungen |
§ 7. | Stichprobenerhebung, Stichprobengröße |
§ 8. | Zuständigkeit für Anordnungen durch Verordnung (Anm.: Anordnungen durch Verordnung) |
2. Abschnitt | |
§ 9. | Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen |
§ 10. | Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und Inhaber von sonstigen Daten (Anm.: Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber der sonstigen Daten) |
§ 11. | Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen |
§ 12. | Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei statistischen Erhebungen (Anm.: Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei den statistischen Erhebungen) |
§ 13. | Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen |
3. Abschnitt | |
§ 14. | Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen |
§ 15. | Pseudonymisierung und Verschlüsselung |
§ 16. | Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten |
§ 17. | Statistikgeheimnis |
§ 18. | Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen |
§ 19. | Veröffentlichung von Statistiken |
4. Abschnitt | |
§ 20. | Verwaltungsinterne Statistiken |
§ 21. | Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen |
2. Hauptstück 1. Abschnitt | |
§ 22. | Errichtung |
2. Abschnitt | |
§ 23. | Aufgaben |
§ 24. | Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung |
§ 25. | Unternehmensregister |
Register der statistischen Einheiten | |
|
|
§ 26. | Fachstatistische Register |
§ 27. | Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken |
§ 28. | Auskunftspflicht auf elektronischem Wege |
§ 29. | Besondere Informations- und Beratungstätigkeit |
§ 30. | Besondere Veröffentlichungspflichten |
§ 31. | Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten |
Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten (Anm.: Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG) | |
Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten | |
Mitwirkung bei der Berichtslegung gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 FOG | |
Hosting-Provider für registerführende Stellen | |
§ 32. | Entgeltlichkeit der Leistungen |
Refundierung von Abfertigungen | |
3. Abschnitt | |
§ 33. | Vermögensübergang |
§ 34. | Überlassung von Bundesgebäuden |
§ 35. | Amts- und Organhaftung |
4. Abschnitt | |
§ 36. | Organe |
§ 37. | Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Leitung |
§ 38. | Aufgaben der Leitung |
§ 39. | Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung |
§ 40. | Berichtspflichten der Leitung |
§ 41. | Planungs- und Berichterstattungssystem |
§ 42. | Vertretung der Bundesanstalt |
§ 43. | Jahresabschluß, Lagebericht |
§ 44. | Errichtung des Statistikrates |
§ 45. | Sitzungen des Statistikrates |
§ 46. | Beschlüsse des Statistikrates |
§ 47. | Aufgaben des Statistikrates |
§ 48. | Errichtung des Wirtschaftsrates |
§ 49. | Ausschüsse des Wirtschaftsrates |
§ 50. | Sitzungen des Wirtschaftsrates |
§ 51. | Beschlüsse des Wirtschaftsrates |
§ 52. | Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates |
5. Abschnitt | |
§ 53. | Zuständigkeit zur Aufsicht |
§ 54. | Aufsichtsbehördliches Verfahren |
6. Abschnitt | |
§ 55. | Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes |
§ 56. | Vertragsbedienstete |
§ 57. | Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten |
§ 58. | Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes |
§ 59. | Interessensvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt |
7. Abschnitt | |
§ 60. | Abgabenbefreiung |
§ 61. | Anwendung von Vergabevorschriften |
§ 62. | Kollektivvertragsfähigkeit |
3. Hauptstück | |
§ 63. | Errichtung |
§ 64. | Aufgaben |
§ 65. | Geschäftsordnung, Sacherfordernisse, Kanzleigeschäfte (Anm.: Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte) |
4. Hauptstück | |
§ 66. | Verwaltungsübertretung |
§ 67. | Verwaltungsstrafbehörde |
5. Hauptstück | |
§ 68. | Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen |
§ 69. | Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH |
§ 70. | Vorbereitende Maßnahmen |
§ 71. | Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften |
§ 72. | Personenbezogene Bezeichnungen |
§ 73. | Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
§ 74. | Vollziehung |
(Anm.: | Anlage I |
| Anlage II) |