§ 16 BstatG

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Abs. 2 und § 25a Abs. 3, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß § 4 erheben.

(2) Liegt eine Anordnung gemäß § 4 für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.

(3) Sofern in einem Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene und unternehmensbezogene Daten nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2, § 25a Abs. 3, §§ 31, 31a und 31b verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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