Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsOrgane der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Abs. 2 und § 25a Abs. 3, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß § 4 erheben.Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Absatz 2 und Paragraph 25 a, Absatz 3,, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß Paragraph 4, erheben.
(2)Absatz 2Liegt eine Anordnung gemäß § 4 für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.Liegt eine Anordnung gemäß Paragraph 4, für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
(3)Absatz 3Sofern in einem Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene und unternehmensbezogene Daten nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2, § 25a Abs. 3, §§ 31, 31a und 31b verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.Sofern in einem Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene und unternehmensbezogene Daten nur für Zwecke gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 25 a, Absatz 3,, Paragraphen 31,, 31a und 31b verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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