Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß § 9 Z 1 und § 25a Abs. 3 auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Paragraph 25 a, Absatz 3, auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.
(2)Absatz 2Bei zulässiger Auskunftserteilung auf elektronischem Weg ersetzt diese die schriftliche Auskunftserteilung.
(3)Absatz 3Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Unterlagen zur Auskunftserteilung für statistische Erhebungen vornehmlich auf elektronischem Wege zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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