§ 32a BstatG Refundierung von Abfertigungen

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Bund refundiert der Bundesanstalt jährlich die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2014, tatsächlich an die Vertragsbediensteten gemäß § 56 Abs. 1 ausgezahlten Abfertigungen bis zu der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehenen Höhe.

In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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