Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Statistikrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(2)Absatz 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3In dringenden Fällen kann schriftlich oder auf eine andere Art gemäß § 51 Abs. 3 abgestimmt werden, ohne daß der Statistikrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Statistikrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht. Ein Beschluß kommt zustande, wenn alle Statistikratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.In dringenden Fällen kann schriftlich oder auf eine andere Art gemäß Paragraph 51, Absatz 3, abgestimmt werden, ohne daß der Statistikrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Statistikrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht. Ein Beschluß kommt zustande, wenn alle Statistikratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
(4)Absatz 4Ein Mitglied des Statistikrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(5)Absatz 5Der Statistikrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse zu dem Zweck bestellen, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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