Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat einen Statistikrat.
(2)Absatz 2Der Statistikrat besteht aus 16 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden:
1.Ziffer einsvier Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
2.Ziffer 2je ein Mitglied wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen, von dem/der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in, von dem/der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in, von dem/der für Soziales zuständigen Bundesminister/in und von dem/der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in entsandt,
3.Ziffer 3je ein Mitglied wird von der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes und von der Landeshauptmännerkonferenz entsandt.
(3)Absatz 3Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistikrates erforderliche fachliche Eignung besitzen und sind in Ausübung dieser Funktion weisungsfrei. Die Mitglieder des Statistikrates werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Statistikrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Statistikrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Statistikrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Statistikrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Statistikrat zusammentritt.
(4)Absatz 4Die Mitglieder des Statistikrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
1.Ziffer einsdas Mitglied dies beantragt;
2.Ziffer 2das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
3.Ziffer 3das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(5)Absatz 5Der Vorsitzende des Statistikrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.Der Vorsitzende des Statistikrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vom Bundeskanzler bestellt.
(6)Absatz 6Die Statistikratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder Bedienstete der Bundesanstalt oder Mitglied des Wirtschaftsrates sein.
(7)Absatz 7Der Statistikrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung ist die Möglichkeit der Abgabe von Minderheitenvoten vorzusehen.
(8)Absatz 8Die Mitglieder des Statistikrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.
(9)Absatz 9Nach Abs. 2 Z 1 und 2 bestellte oder entsandte Mitglieder des Statistikrates dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein. Dies gilt auch für Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt habenNach Absatz 2, Ziffer eins und 2 bestellte oder entsandte Mitglieder des Statistikrates dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein. Dies gilt auch für Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben
(10)Absatz 10Bei der Bestellung der Mitglieder des Statistikrates ist nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 BstatG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 BstatG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 BstatG