Die Bezirkshauptmannschaften sind zur Überprüfung der Vollzähligkeit der von den Gemeinden gemäß § 11 vorgenommenen statistischen Erhebungen und zur Erstellung von Bezirksübersichten verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist. Nach Überprüfung des gemäß § 11 Abs. 3 von den Gemeinden zu diesem Zweck übermittelten Erhebungsmaterials ist dieses mit der Bezirksübersicht der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übersenden. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft dem Landeshauptmann eine Gleichschrift dieser Bezirksübersicht vorzulegen.
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