Die Bezirkshauptmannschaften sind zur Überprüfung der Vollzähligkeit der von den Gemeinden gemäß § 11 vorgenommenen statistischen Erhebungen und zur Erstellung von Bezirksübersichten verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist. Nach Überprüfung des gemäß § 11 Abs. 3 von den Gemeinden zu diesem Zweck übermittelten Erhebungsmaterials ist dieses mit der Bezirksübersicht der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übersenden. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft dem Landeshauptmann eine Gleichschrift dieser Bezirksübersicht vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften sind zur Überprüfung der Vollzähligkeit der von den Gemeinden gemäß Paragraph 11, vorgenommenen statistischen Erhebungen und zur Erstellung von Bezirksübersichten verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß Paragraph 4, vorgesehen ist. Nach Überprüfung des gemäß Paragraph 11, Absatz 3, von den Gemeinden zu diesem Zweck übermittelten Erhebungsmaterials ist dieses mit der Bezirksübersicht der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übersenden. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft dem Landeshauptmann eine Gleichschrift dieser Bezirksübersicht vorzulegen.
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