Die durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 für das Österreichische Statistische Zentralamt wahrgenommenen Aufgaben für die Bundesanstalt auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 33, Absatz eins, für das Österreichische Statistische Zentralamt wahrgenommenen Aufgaben für die Bundesanstalt auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
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