§ 69 BstatG

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 für das Österreichische Statistische Zentralamt wahrgenommenen Aufgaben für die Bundesanstalt auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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