Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht:
1.Ziffer einsbei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, Z 3, Z 5, Z 7 und Z 9 dem zuständigen Bundesminister;bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 9, dem zuständigen Bundesminister;
2.Ziffer 2in den übrigen Angelegenheiten dem Bundeskanzler.
(2)Absatz 2Die Aufsicht erstreckt sich auf
1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
2.Ziffer 2die Erfüllung der der Bundesanstalt nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
3.Ziffer 3die Gebarung der Bundesanstalt.
(3)Absatz 3Der Bundeskanzler und der Bundesminister sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundeskanzler oder Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.Der Bundeskanzler und der Bundesminister sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Absatz eins und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundeskanzler oder Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4)Absatz 4Dem Bundeskanzler obliegt:
1.Ziffer einsdie Feststellung des Jahresabschlusses;
2.Ziffer 2die Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Wirtschaftsrates;
3.Ziffer 3die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
4.Ziffer 4die Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses;
5.Ziffer 5die Genehmigung der Budgets (§ 39 Abs. 2 und 3) sowie der Kostenersätze (§ 32);die Genehmigung der Budgets (Paragraph 39, Absatz 2 und 3) sowie der Kostenersätze (Paragraph 32,);
6.Ziffer 6die Genehmigung der Geschäftseinteilung gemäß § 38 Abs. 4.die Genehmigung der Geschäftseinteilung gemäß Paragraph 38, Absatz 4,
(5)Absatz 5Wird vom Bundeskanzler die Genehmigung des Budgets versagt, hat die Leitung der Bundesanstalt ein entsprechend revidiertes Budget zu erstellen und nach Befassung des Wirtschaftsrates dieses zur Genehmigung dem Bundeskanzler vorzulegen. Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Budgets sowie der Kostenersätze hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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